Übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstages eines Arbeitnehmers, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) handelt, stellen keinen Arbeitslohn dar, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschl. Umsatzsteuer nicht mehr als 110,00 Euro Freigrenze je teilnehmender Person betragen.
Hinweis
- Bei dem Betrag von 110,00 Euro handelt es sich um eine Freigrenze,
- Liegen die Aufwendungen pro Teilnehmer über 110,00 Euro-Freigrenze, so sind die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des Arbeitnehmers entfallen, dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn zuzurechnen (Pauschalierung gemäß § 37b EStG möglich),
- Liegen die Aufwendungen pro Teilnehmer nicht über 110,00 Euro-Freigrenze, so sind die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des Arbeitnehmers entfallen, dem Arbeitnehmer nicht als Arbeitslohn zuzurechnen (anders als bei Betriebsveranstaltung),
- Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60,00 Euro sind in die Gesamtkosten hinzuzurechnen und durch die Teilnehmer zu teilen.
- Geschenke über einem Gesamtwert von 60,00 Euro sind als gesonderte Sachzuwendung an Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu versteuern.