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Lohnsteuer - Arbeitskleidung (Berufsbekleidung)

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Lohnsteuer

Arbeitskleidung (Berufsbekleidung)

Aufwendungen des Arbeitgebers für die typische Berufskleidung des Arbeitnehmers führen gemäß § 3 Nr. 31 EStG nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Zur typischen Berufskleidung gehört die Arbeitsschutzkleidung oder Kleidung, die z.B. wegen ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllt. Voraussetzung ist jeweils, dass die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.

Ferner regelt § 3 Nr. 31 Halbsatz 2 EStG die betrieblich begründete Barablösung einer Verpflichtung (≠ einzelvertraglich) zur Gestellung von typischer Berufsbekleidung. Diese Regelung beschränkt sich auf die Erstattung von Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch den beruflichen Einsatz typischer Berufskleidung entstehen. Zugleich muss z.B. nach Unfallverhütungsvorschriften, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ein Anspruch auf Gestellung von (typischer) Arbeitskleidung bestehen, welcher aus betrieblichen Gründen durch die Barvergütung abgelöst wird.