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Lohnsteuer | Steuerberaterprüfung - Gesundheitsförderung

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Lohnsteuer | Steuerberaterprüfung

Gesundheitsförderung

„Steuerfrei sind: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20b (bisher 20a) des SGB V genügen, soweit sie 600,00 Euro (Freibetrag) im Kalenderjahr nicht übersteigen.“

Mit dieser Änderung wurde die Zertifizierung von Gesundheitsmaßnahmen („grünes Siegel“) ab dem 01.01.2019 eine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung der Steuerfreiheit der Leistungen nach § 3 Nr. 34 EStG sein. Liegt ein „grünes Siegel“ des Anbieters vor, so kann die Steuerfreiheit von 600,00 Euro pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr (Arbeitgeberbezogen) in Anspruch genommen werden.

  • Diese Änderung betrifft insbesondere: die Primärpräventionen gemäß § 20 SGB V. Damit sind gemeint sowohl interne als auch externe Maßnahmen gemäß § 20 SGB V z. B.: Rückenschule, Pilates, Ernährungskurse, Autogenes Training, Yoga, Kurse zur Raucherentwöhnung, etc.
  • Diese Änderung betrifft jedoch nicht jedoch: die betriebliche Gesundheitsförderung gemäß § 20b SGB V z.B.: Grippeschutzimpfung, Umstellung der Kantinenverpflegung, etc.

Wer kann diese Leistungen zertifizieren?

  • die zentrale Prüfstelle Prävention oder
  • die Krankenkasse.

 

Hinweis

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Die Prüfstelle Prävention prüft und zertifiziert die Maßnahme kostenfrei und innerhalb von 10 Arbeitstagen.

Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barleistungen (Zuschüsse) des Abreitgebers an seine Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Dementsprechend kommt der Steuerfreibetrag auch in Betracht, wenn der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen bezuschusst, die Fitnessstudios oder Sportvereine anbieten und die den fachlichen Anforderungen des Leitfadens „Prävention“ der Spitzenverbände der Krankenkassen gerecht werden.

Die reine Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine oder Fitnessstudios fällt hingegen nicht unter die Steuerbefreiung. Der Leitfaden „Prävention“ der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Beschreibung „Gemeinsamer und einheitlicher Handlungsfelder und Kriterien […] zur Umsetzung von §§ 20 und 20b SGB V“ ist auf den Internetseiten der gesetzlichen Krankenkassen veröffentlicht.

Hinweis

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Da Barzuschüsse an Arbeitnehmer nur steuerfrei sind, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat, sollte der Arbeitgeber die Nachweise im Original als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren.

Abgrenzung:

Nach der Entscheidung des FG Düsseldorf vom 30.09.2009 (15 K 2727/08) stellen sog. „Gesundheitschecks“ bzw. „Managementuntersuchungen“, die der Arbeitgeber ausschließlich für schwer zu ersetzende Führungskräfte kostenlos anbietet, unter weiteren Voraussetzungen keinen steuerbaren Zufluss von Arbeitslohn (überwiegend eigenbetriebliches Interesse des ArbG) dar. Entsprechendes gilt für Aufwendungen des Arbeitgebers für Vorsorgeuntersuchungen der Arbeitnehmer, wenn die Arbeitnehmer krankenversichert sind und selbst nichts für die Untersuchung hätten aufwenden müssen.