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Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nichtschulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei und gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Von der Steuerbefreiung werden auch die Aufwendungen für Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen erfasst. Die Steuerfreiheit ist beschränkt auf Arbeitgeberleistungen, die zur Unterbringung, einschließlich Unterkunft und Verpflegung, und Betreuung in den genannten Einrichtungen bestimmt sind. Die Steuerbefreiung gilt auch, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt. Damit kommt es auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern nicht darauf an, von welchem Konto der Eltern die Aufwendungen abgebucht werden.

Der Ersatz von Aufwendungen für die Betreuung im Haushalt z.B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige ist dagegen nicht steuerfrei. Steuerpflichtig sind auch Arbeitgeberleistungen, die den Unterricht eines Kindes ermöglichen, und Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung dienen, z.B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten.

Steuerfrei sind nur Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Abspaltung eines Teils des vereinbarten Barlohns führt nicht zur Steuerfreiheit (sog. Barlohnumwandlung). Zur Frage, wann eine Arbeitgeberleistung zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, wird auch auf die Ausführungen beim Stichwort „Gehaltsumwandlung“ bzw. „Zusätzlichkeitserfordernis“ verwiesen.

Anders als bisher geht die Finanzverwaltung aber auch dann von einer zusätzlichen Leistung aus, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung (z.B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld) erbracht wird. Ebenfalls steuerunschädlich ist es, wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet und die übrigen Mitarbeiter die freiwillige Sonderzahlung erhalten (siehe R 3.33 Abs. 5 LStR).

Bei Barzuwendungen muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachweisen. Die Originalbelege hierzu muss der Arbeitgeber mit den Lohnunterlagen aufbewahren.