Auch bei Arbeitnehmern, die an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden, ist nach den vorstehenden Grundsätzen zu prüfen, ob sie im Betrieb ihres Arbeitgebers eine erste Tätigkeitsstätte haben.
Einsätze mit täglicher Rückkehr zur Wohnung:
Die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte im Betrieb hat zur Folge, dass es sich bei den Fahrten zum Betrieb steuerlich um Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handelt. Mit anschließendem Verlassen des Betriebs zu beruflichen Zwecken beginnt dann die Auswärtstätigkeit, für die hinsichtlich der Berücksichtigung von Verpflegungs-, Fahrt- und Übernachtungskosten die Grundsätze der Auswärtstätigkeit gelten.
Nach der BFH-Rechtsprechung begründet ein Arbeitnehmer, der typischerweise an ständig wechselnden Einsatzstellen beruflich tätig ist und dabei am auswärtigen Beschäftigungsort vorübergehend eine Unterkunft bezieht, keine doppelte Haushaltsführung. Daher gilt für diese Arbeitnehmer, unabhängig ob mit oder ohne eigenen Hausstand, Folgendes:
Fahrtkosten:
Für die Wege zwischen Wohnung und dem Tätigkeitsort, unabhängig von der Entfernung, und für die Wege zwischen auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte kann der Arbeitgeber die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe oder bei Benutzung des eigenen Pkw auch mit dem für eine Auswärtstätigkeit maßgebenden Kilometersatz steuerfrei erstatten.
Verpflegungskosten:
- Bei der Ermittlung der Abwesenheitszeiten ist auf die Abwesenheit von der Heimatwohnung abzustellen.
- Eine steuerfreie Erstattung ist auf die ersten drei Monate der Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte beschränkt. Für den Neubeginn der Dreimonatsfrist gelten die Ausführungen zur Auswärtstätigkeit entsprechend; ein Wechsel der Unterkunft ist dabei nicht erforderlich.
Übernachtungskosten:
- Der Arbeitgeber kann die tatsächlichen Übernachtungskosten dem Arbeitnehmer zeitlich unbeschränkt steuerfrei erstatten (ständiger Wechsel der Tätigkeitsstätten, sodass § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a S. 4 EStG nicht greift).
- Anstelle der tatsächlichen Übernachtungskosten darf der Arbeitgeber im Inland für jede Übernachtung den Pauschbetrag von 20,00 € ansetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Unterkunft vom Arbeitgeber oder auf Grund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhält.