Auch bei Arbeitnehmern, die ihre berufliche Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben, ist nach den vorstehenden Grundsätzen zu prüfen, ob sie im Betrieb ihres Arbeitgebers eine erste Tätigkeitsstätte haben. Übernimmt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers, dann gilt der Betrieb grds. nicht als erste Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitgeber keine dauerhafte Zuordnung zum Betrieb vorgenommen hat. Von einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ist nach dem BFH-Urteil vom 11.05.2005, BStBl. II S. 788 auch bei einem Bus- oder Straßenbahndepot auszugehen, nicht jedoch bei einer öffentlichen Haltestelle oder Schiffsanlegestelle ohne weitere Arbeitgebereinrichtungen.
Fahrtkostenersatz:
Die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb oder dem Fahrzeugdepot sind entsprechend den Regelungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG) zu beurteilen.
Verpflegungsmehraufwendungen:
Es gelten die Grundsätze der Auswärtstätigkeit; d.h. steuerfrei sind je Kalendertag
14,00 Euro | bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, |
28,00 Euro | bei einer Abwesenheit von 24 Stunden |
Wird die Auswärtstätigkeit von einer ersten Tätigkeitsstätte aus angetreten, ist für die Berechnung der Abwesenheitsdauer das Verlassen der ersten Tätigkeitsstätte und die Rückkehr dorthin maßgebend. Ansonsten gilt die Abwesenheit von der Wohnung. Die Abwesenheitsdauer wird für jeden Kalendertag gesondert berechnet. Eine Ausnahme gilt, wenn die Tätigkeit an einem Tag begonnen und an einem nachfolgenden Tag beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet; in einem solchen Fall werden die Abwesenheitszeiten zusammengerechnet.
Da jede Fahrt eigenständig als neuer Auftrag beurteilt wird und eine vierwöchige Unterbrechung nicht erforderlich ist, kommt im Übrigen der Dreimonatsfrist für die steuerfreie Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen im Regelfall in der Praxis keine Bedeutung zu.
Übernachtungskosten:
Sie können wie bei Auswärtstätigkeiten ersetzt werden. Der Pauschbetrag (20,00 Euro) darf allerdings nicht angesetzt werden, wenn die Übernachtung im Fahrzeug stattfindet. Dafür kann die Übernachtungspauschale von 8 € angesetzt werden, wenn die Übernachtung im Fahrzeug stattfand.
Verwarnungsgelder:
Die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber wegen Verletzung des Halteverbots stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dies gilt auch bei bußgeldbewehrten Verhaltensweisen, die zu erhöhten Schadensrisiken bzw. Gesundheitsgefährdungen führen, z. B. wenn gesetzliche Ruhezeiten, behördliche Geschwindigkeitsbegrenzungen, Alkoholverbote missachtet werden (BFH v. 14.11.2013 VI R 36/12, BStBl. II, 278).
Das BFH-Urteil vom 7.7.2004 VI R 29/00, BStBl. II, 367 ist insoweit überholt.