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Lohnsteuer - Reisenebenkosten

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Lohnsteuer

Reisenebenkosten

Nur der Ersatz nachgewiesener Reisenebenkosten ist steuerfrei. In Betracht kommen z.B. Aufwendungen für

  • Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck,
  • Reisegepäckversicherung, soweit der Versicherungsschutz auf die berufliche Reisetätigkeit beschränkt ist,
  • Telekommunikation,
  • Straßenbenutzungs- und Parkplatzgebühren,
  • Schadenersatzleistungen infolge eines Verkehrsunfalls,
  • Reiseunfallversicherungen.

Keine Reisenebenkosten im Sinne von R 9.8 Abs. 1 LStR sind die Aufwendungen z.B. für:

  • private Ferngespräche,
  • Massagen,
  • Minibar oder
  • Pay-TV