Nur der Ersatz nachgewiesener Reisenebenkosten ist steuerfrei. In Betracht kommen z.B. Aufwendungen für
- Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck,
- Reisegepäckversicherung, soweit der Versicherungsschutz auf die berufliche Reisetätigkeit beschränkt ist,
- Telekommunikation,
- Straßenbenutzungs- und Parkplatzgebühren,
- Schadenersatzleistungen infolge eines Verkehrsunfalls,
- Reiseunfallversicherungen.
Keine Reisenebenkosten im Sinne von R 9.8 Abs. 1 LStR sind die Aufwendungen z.B. für:
- private Ferngespräche,
- Massagen,
- Minibar oder
- Pay-TV