ZU DEN KURSEN!

Lohnsteuer - Umsatzsteuer Reisekosten allgemein

Kursangebot | Lohnsteuer | Umsatzsteuer Reisekosten allgemein

Lohnsteuer

Umsatzsteuer Reisekosten allgemein

  1. Vorsteuerabzug möglich für nachstehend genannte Reisekosten, insbesondere:
  • Reisenebenkosten, Seminargebühren,
  • Übernachtungskosten,
  • Erstattungen der Verpflegungskosten (weitere Voraussetzungen sind: die Rechnungen müssen auf den Namen des ArbG lauten und der ArbG muss die Verpflegungskosten in voller Höhe getragen haben),
  • Fahrtkosten:
    • Fahrten mit PKW des ArbG oder
    • Erstattungen an Arbeitnehmer für Fahrten mit dessen eigenem PKW (nicht 0,30 € pro
    • gefahrenen Kilometer) oder
    • Öffentliche Verkehrsmittel oder
    • Mietfahrzeuge.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

ArbG muss dann aber Leistungsempfänger sein.

Als Ausnahme gelten hier die Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (brutto) gemäß § 33 i.V.m § 35 UStDV z.B. Taxiquittung und Fahrscheine öffentlicher Verkehrsmittel gemäß § 34 i.V.m. § 35 UStDV.

 

  1. Kein Vorsteuerabzug aus Reisekosten des Unternehmers und seines Personals
  • Verpflegungsmehraufwendungen (Pauschbeträge),
  • Erstattungen der Verpflegungskosten (wenn der Arbeitnehmer die Verpflegungskosten getragen hat),
  • Auswärtstätigkeiten ins Ausland (mangels inländischer Umsatzsteuer).

 

Vorsteuerabzug und Anforderungen an eine Rechnung (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG):

Für den Vorsteuerabzug sind folgende Anforderungen zu stellen:

  1. Persönliche Voraussetzung: Unternehmer,
  2. Sachliche Voraussetzung: Leistungsbezug für sein Unternehmen,
  3. Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung (§ 14 Abs. 1 und 4 UStG), u.a.:
  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Ausstellungsdatum,
  • Rechnungsnummer,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung,
  • nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt (= Netto-Betrag) für die Lieferung oder sonstige Leistung
  • anzuwendender Steuersatz, Entgelt oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung
  • Steuerbetrag
  • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts (Boni, Rabatte, Skonti)

 

  1. die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer
  2. von einem anderen Unternehmer.

Überdies darf die Eingangsleistung gemäß § 15 Abs. 2 u. 3 UStG nicht für einen vorsteuerabzugsschädlichen Ausgangsumsatz verwendet werden.

Vereinfachungen bei Kleinbetragsrechnung (bis 250,00 Euro brutto), § 33 bis 35vUStDV:

Für Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag i.H.v. 250,00 Euro (z.B. Fahrscheine in öffentlichen Verkehrsmitteln; Kassenzettel) sind folgende Angaben ausreichend:

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Art und Menge der Lieferung/ Sonstigen Leistung
  • Bruttoentgelt und anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung
  • Keine laufende Rechnungsnummer und keine Anschrift des Leistungsempfängers notwendig
  • Gesamtbetrag bis 250,00 Euro (inkl. USt).