- Vorsteuerabzug möglich für nachstehend genannte Reisekosten, insbesondere:
- Reisenebenkosten, Seminargebühren,
- Übernachtungskosten,
- Erstattungen der Verpflegungskosten (weitere Voraussetzungen sind: die Rechnungen müssen auf den Namen des ArbG lauten und der ArbG muss die Verpflegungskosten in voller Höhe getragen haben),
- Fahrtkosten:
- Fahrten mit PKW des ArbG oder
- Erstattungen an Arbeitnehmer für Fahrten mit dessen eigenem PKW (nicht 0,30 € pro
- gefahrenen Kilometer) oder
- Öffentliche Verkehrsmittel oder
- Mietfahrzeuge.
Hinweis
ArbG muss dann aber Leistungsempfänger sein.
Als Ausnahme gelten hier die Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (brutto) gemäß § 33 i.V.m § 35 UStDV z.B. Taxiquittung und Fahrscheine öffentlicher Verkehrsmittel gemäß § 34 i.V.m. § 35 UStDV.
- Kein Vorsteuerabzug aus Reisekosten des Unternehmers und seines Personals
- Verpflegungsmehraufwendungen (Pauschbeträge),
- Erstattungen der Verpflegungskosten (wenn der Arbeitnehmer die Verpflegungskosten getragen hat),
- Auswärtstätigkeiten ins Ausland (mangels inländischer Umsatzsteuer).
Vorsteuerabzug und Anforderungen an eine Rechnung (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG):
Für den Vorsteuerabzug sind folgende Anforderungen zu stellen:
- Persönliche Voraussetzung: Unternehmer,
- Sachliche Voraussetzung: Leistungsbezug für sein Unternehmen,
- Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung (§ 14 Abs. 1 und 4 UStG), u.a.:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- Ausstellungsdatum,
- Rechnungsnummer,
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung,
- nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt (= Netto-Betrag) für die Lieferung oder sonstige Leistung
- anzuwendender Steuersatz, Entgelt oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung
- Steuerbetrag
- Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts (Boni, Rabatte, Skonti)
- die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer
- von einem anderen Unternehmer.
Überdies darf die Eingangsleistung gemäß § 15 Abs. 2 u. 3 UStG nicht für einen vorsteuerabzugsschädlichen Ausgangsumsatz verwendet werden.
Vereinfachungen bei Kleinbetragsrechnung (bis 250,00 Euro brutto), § 33 bis 35vUStDV:
Für Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag i.H.v. 250,00 Euro (z.B. Fahrscheine in öffentlichen Verkehrsmitteln; Kassenzettel) sind folgende Angaben ausreichend:
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum
- Art und Menge der Lieferung/ Sonstigen Leistung
- Bruttoentgelt und anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung
- Keine laufende Rechnungsnummer und keine Anschrift des Leistungsempfängers notwendig
- Gesamtbetrag bis 250,00 Euro (inkl. USt).