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Lohnsteuer - Umzugskosten

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Lohnsteuer

Umzugskosten

Die Umzugskosten sind nach § 3 Nr. 13 bzw.16 EStG steuer- und damit auch beitragsfrei, soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungen nicht übersteigen.

1. Beruflicher Umzugsgrund:

Vom Arbeitgeber ist zunächst zu prüfen, ob der Wohnungswechsel des Arbeitnehmers beruflich veranlasst ist (H 9.9 „Berufliche Veranlassung“ LStH). Dies ist der Fall,

  1. wenn durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann. Davon kann ausgegangen werden, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens um eine Stunde ermäßigt; Ein Wohnort- oder Arbeitsplatzwechsel ist nicht Voraussetzung. Steht bei einem Umzug eine arbeitstägliche Fahrtzeitersparnis von mindestens einer Stunde fest, sind private Gründe (z.B. Gründung eines gemeinsamen Haushaltes aus Anlass einer Eheschließung, erhöhter Wohnbedarf wegen Geburt eines Kindes) unbeachtlich (BFH vom 23.03.2001, BStBl II S.585 und BStBl 2002 II S.56);
  2. wenn der Umzug im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, z.B. beim Beziehen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z.B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten;
  3. wenn der Umzug aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitgeberwechsels oder im Zusammenhang mit einer Versetzung durchgeführt wird;
  4. wenn der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird oder wenn die Zweitwohnung am Beschäftigungsort wieder aufgegeben und an den Ort des eigenen Hausstands zurückverlegt wird (Aufgabe doppelter Haushalt).

2. Höhe der steuerfreien Umzugskostenvergütung (siehe Bundesumzugskostengesetz – BUKG und R 9.9 Abs. 2 LStR):

Der Arbeitgeber kann bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel die Umzugskosten ohne weitere Prüfung bis zur Höhe der Beträge steuerfrei erstatten, die nach dem im öffentlichen Dienst geltenden Umzugskostenrecht höchstens gezahlt werden:

  1. Beförderungsauslagen (§ 6), z.B. Spedition, Umzugsunternehmen.
  2. Reisekosten (§ 7), z.B. Suchen oder Besichtigen einer Wohnung.
  3. Mietentschädigung (§ 8). Mietentschädigung bei 2 Mietverhältnissen, wenn die Miete wegen des Umzugs für die frühere Wohnung noch weiterbezahlt werden muss (6 Monate für alte Wohnung wg. Kündigungsfrist; 3 Monate für neue Wohnung, wenn die neue Wohnung noch nicht genutzt werden kann).
  4. Andere Auslagen (§ 9), z.B. Vermittlungsgebühren (Maklergebühr); Unterricht für die Kinder: der Höchstbetrag beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 01.06.2020 = 1.180 € pro Kind.
  5. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10). Sonstige Umzugsauslagen ohne Nachweis können in pauschaler Höhe steuerfrei erstattet werden. Der steuerfreie Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen bei Ledigen beträgt:

Für verheiratete ab 2022 bis 30.09.2023 = 1.770,00 Euro.

Für ledige ab 2022 bis 30.09.2023 = 885,00 Euro.

Für jede weitere Person, die zur häuslichen Gemeinschaft gehört: ab 2022 bis 30.09.2023 = 590 €.

Merke

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Begründet, beendet oder verlegt der Arbeitnehmer einen doppelten Haushalt, ist ein pauschaler Ansatz von Umzugskosten als steuerfreier Arbeitgeberersatz bzw. sind Werbungskosten nicht möglich, R 9.11 Abs. 9 S. 2 LStR.

Die Besonderheiten bei Auslandsumzügen werden in der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) geregelt.