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Gemäß R 9.4 S. 1 LStR sind Reisekosten:
- Fahrtkosten, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG und R 9.5 LStR
| - pro gefahrenen km 0,30 Euro (PKW) und ab dem 21. km 0,38 Euro
- die tatsächlichen Kosten
Zeitlich unbegrenzt, es gilt keine Dreimonatsfrist! |
- Mehraufwendungen für Verpflegung, § 9 Abs. 4a EStG und R 9.6 LStR
| Beschränkung bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate: - Abwesenheit 24 Stunden 28,00 Euro
- Abwesenheit mehr als 8 Std. 14,00 Euro
(fürs Ausland länderspezifisch) |
- Übernachtungskosten, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a und Nr. 5b EStG und R 9.7 LStR
| Erstattung durch den ArbG steuerfrei - tatsächlich nachgewiesene Kosten
- Pauschbeträge (Inland 20,00 Euro / Ausland länderspezifisch)
- Bei Übernachtung im Kfz: 8,00 Euro Übernachtungspauschale
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- Reisenebenkosten R 9.8 LStR
| Fallen bei einer Auswärtstätigkeit aus beruflichen Gründen Nebenkosten an, z. B. für - Taxi- oder Mietwagenbenutzung,
- Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck,
- Telekommunikationskosten (Telefon, Handy, FAX, Internet),
- Porto, Garage, Parkplatzgebühren, Straßenbenutzungsgebühren,
- Reparaturkosten am Pkw infolge eines Unfalls,
- Kurtaxe am Tagungsort usw.,
so können sie dem Arbeitnehmer in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe steuerfrei ersetzt werden. |