Damit steuerlich die gesamte Einnahme aus der nichtselbständigen Tätigkeit als Arbeitslohn erfasst wird, sind grundsätzlich auch Leistungen von Dritten (andere Personen als dem Arbeitgeber) als Arbeitslohn zu erfassen und nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 S 1 oder 3 EStG dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung des Sachbezugs mitgewirkt hat (z.B. Inkassotätigkeit). Voraussetzung dafür ist, dass es sich hierbei um Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis handelt. Hierunter fallen z.B. Incentive-Reisen sowie Rabatte und Preisnachlässe Dritter (z.B. von mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen, sog. „Konzern-Rabatte“).
Der gezahlte Arbeitslohn ist regelmäßig steuerpflichtig, d.h., der Arbeitgeber hat davon Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einzubehalten.
Arbeitslohn kann jedoch steuerfrei gezahlt werden, wenn er nach dem Einkommensteuergesetz nicht der Besteuerung unterliegt; z.B. die Trinkgelder.
Hinweis
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist, sind steuerfrei. Diese sind zugleich beitragsfrei.
Eine Aufzeichnungspflicht dieser steuerfreien Trinkgelder im Lohnkonto besteht dagegen nicht (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).