Steuerfrei sind (§ 3 Nr. 19 EStG):
„Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses (sog. Outplacements). Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.“
Hinweis
- Keine Anrechnung auf die Arbeitszeit erforderlich,
- Kein direkter Zusammenhang mit der derzeitigen beruflichen Tätigkeit erforderlich,
- Keine Zusage der Kostenübernahme im Vorfeld erforderlich,
- Kein erfolgreicher Abschluss erforderlich.
- Bei Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 82 SGB III wird bei der Finanzierung dieser Maßnahmen durch den Arbeitgeber von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse auszugehen sein.