Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit – Zuschläge, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind in dem in § 3b EStG beschriebenen Umfang steuerfrei. Dabei ist zu beachten, dass die begünstigte Stundenlohnbasis im Steuerrecht auf einen Höchstbetrag von 50 € und im Sozialversicherungsrecht auf einen Höchstbetrag von 25 € beschränkt ist.
Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG setzt voraus, dass die Zuschläge ohne die Steuerbefreiung als Arbeitslohn den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen wären. Daher können die Steuerbefreiung auch kurzfristig und gegen geringen Arbeitslohn Beschäftigte, deren Arbeitslohn pauschal versteuert wird, sowie Ehegatten, wenn die Vergütungen steuerlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen sind, beanspruchen. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer hat der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen entschieden, dass die geleisteten Überstundenvergütungen steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind. Nur in Ausnahmefällen liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor (BFH vom 14.07.2004, BStBl 2005 S.307).
Es kommt nicht darauf an, nach welcher Rechtsgrundlage die Zuschläge gezahlt werden; steuerfrei sind gesetzliche, tarifvertragliche oder in einem Einzelarbeitsvertrag vereinbarte Zuschläge. Auch auf die Bezeichnung kommt es nicht an. Voraussetzung ist aber, dass die Zuschläge für die Arbeit in den begünstigten Zeiten gezahlt werden; deshalb fallen die Barabgeltung eines Freizeitanspruchs oder eines Freizeitüberhangs sowie Mehrarbeitsvergütungen und Erschwerniszuschläge nicht unter die Steuerbefreiung.
Merke
Nur für tatsächlich geleistete Arbeit wird die Steuerfreiheit gewährt.
Höhe der steuerfreien Zuschläge nach § 3b EStG
Vom Grundlohn sind steuerfrei:
für Nachtarbeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr | 25 % |
für Nachtarbeit von 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0:00 Uhr aufgenommen worden ist | 40 % |
für Sonntagsarbeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr | 50 % |
für Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen (hierzu gehören im Sinne des § 3b EStG auch der Oster- und der Pfingstsonntag) von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr, sowie für Arbeit am 31. Dezember ab 14:00 Uhr | 125 % |
für Arbeit am 24. Dezember, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai (von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr) | 150 % |
Die höheren Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch für Arbeit von 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr des folgenden Tages gewährt, wenn die Nachtarbeit noch vor 0 Uhr aufgenommen wurde (§ 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Kombination von steuerfreien Zuschlägen für Sonntags- und Feiertagsarbeit mit Zuschlägen für Nachtarbeit (R 3b Abs. 3 und 4 LStR):
Wird an Sonntagen und Feiertagen bzw. in der zu diesen Tagen gehörenden Zeit Nachtarbeit geleistet, kann neben dem Sonntags- bzw. Feiertagszuschlag der jeweils in Betracht kommende Nachtarbeitszuschlag steuerfrei bleiben. Es kommt nicht darauf an, welche Zuschlagsart der Arbeitgeber zahlt.
Allerdings können Sonntags- und Feiertagszuschläge nicht kombiniert gezahlt werden.
Hinweis
Zusammentreffen von grds. nicht begünstigten Mehrarbeitszuschlägen und Zuschlägen i.S. des § 3b EStG (siehe R 3b Abs. 5 LStR).