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Lohnsteuer - Doppelte Haushaltsführung

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Lohnsteuer

Doppelte Haushaltsführung

Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung führt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG dazu, dass die hierdurch verursachten Mehraufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. 

Gemäß R 9.11 Abs. 5 Satz 1 LStR sind die hierbei die folgenden Aufwendungen abzugsfähig:

  • Fahrtkosten
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • Aufwendungen für die Zweitwohnung
  • Umzugskosten