Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung führt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG dazu, dass die hierdurch verursachten Mehraufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Gemäß R 9.11 Abs. 5 Satz 1 LStR sind die hierbei die folgenden Aufwendungen abzugsfähig:
- Fahrtkosten
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Aufwendungen für die Zweitwohnung
- Umzugskosten