Gemäß R 9.11 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LStR steht dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht hinsichtlich des Abzugs der aus einer doppelten Haushaltsführung resultierenden Werbungskosten zu, wenn er mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche durchführt. Er kann sodann wählen, ob er
- die Aufwendungen und Pauschalen im Sinne der R 9.11 Abs. 5 Satz 1 LStR oder
- die Aufwendungen der Familienheimfahrten im Wege der Entfernungspauschale
geltend machen möchte.