Der Höchstbetrag für die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzende Entfernungspauschale beträgt gemäß Satz 8 der Vorschrift grundsätzlich 4.500 € pro Kalenderjahr.
Ein höherer Betrag ist jedoch anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen PKW (zum Beispiel Firmenwagen) nutzt. In diesen Fällen ist der Abzug betragsmäßig nicht begrenzt, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 2. HS EStG.