Wird der Arbeitsweg mit dem ÖPNV zurückgelegt, so können gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG die hierfür aufgewendeten Beträge angesetzt werden. Der Höchstbetrag des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 EStG in Höhe von 4.500 € kommt ebenfalls nicht zum Tragen.
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