Gem. § 37b Abs. 1 StBerG sind die Steuerberaterkammern für die Anträge
- auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung,
- auf Befreiung von der Prüfung und
- für die organisatorische Durchführung der Prüfung zuständig.
Für die Abnahme der Prüfung ist gem. § 37b Abs. 4 StBerG der Prüfungsausschuss (die Prüfungsausschüsse, siehe § 37b Abs. 5 S. 2 StBerG) der für die jeweilige Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zuständig, in deren Bereich der Bewerber zur Prüfung zugelassen wurde.
Dies betrifft auch die Abnahme der mündlichen Prüfung. Ebenso wie die Ladung zur schriftlichen Prüfung werden Sie auch die Ladung zur mündlichen Prüfung von der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer erhalten, in der Ihnen die Einzelheiten der Durchführung der mündlichen Prüfung mitgeteilt werden.
Für die aus drei Aufsichtsarbeiten bestehende schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Der Teilnehmer ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung damit nicht bestanden (§ 25 Abs. 2 DVStB). Dies wird ihm im Auftrag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde von der zuständigen Steuerberaterkammer mit schriftlichem Bescheid mitgeteilt (§ 25 Abs. 3 DVStB). Die Prüfungsteilnehmer, die zur mündlichen Prüfung zugelassen sind, werden hierzu von der zuständigen Steuerberaterkammer spätestens zwei Wochen vor dem Termin geladen (§ 26 Abs. 1 DVStB). Mit der Ladung werden ihnen die in der schriftlichen Prüfung erzielten Noten mitgeteilt.
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