Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem regelmäßig mindestens drei Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der jeweiligen Steuerberaterkammer für längstens fünf Jahre berufen.
Dem Prüfungsausschuss gehören an:
- ein Mitglied als Beauftragter der Arbeitgeber (regelmäßig ein Steuerberater),
- ein Mitglied als Beauftragter der Arbeitnehmer; diese werden auf Vorschlag der im Bezirk der Steuerberaterkammer bestehenden selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweckrichtung berufen;
- ein Lehrervertreter aus dem Kreis der Lehrkräfte, die in berufsbildenden Schulen oder in den für die berufliche Fortbildung eingerichteten Bildungsgängen unterrichten; sie werden von der Steuerberaterkammer im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde berufen.
Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses Arbeitgeber eines Teilnehmers oder war es dessen Lehrer, so darf er weder bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Steuerfachwirtprüfung noch bei der Prüfung dieses Teilnehmers mitwirken oder anwesend sein.
Beschlüsse des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung und über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, über die Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ausschussvorsitzenden den Ausschlag.
Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der mündlichen Prüfung mit, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Hierüber wird dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Ausschussvorsitzenden unterzeichnete Bescheinigung ausgehändigt. Als Datum des Bestehens oder Nichtbestehens ist der Tag der mündlichen Prüfung einzusetzen.
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer von der Steuerberaterkammer einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Gegen diese Entscheidung kann der Teilnehmer innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch, der zu begründen ist, entscheidet der Prüfungsausschuss.
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