Bei der Beitragsberechnung wird die Beitragsbemessungsgrundlage nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) berücksichtigt (§ 157 SGB VI, § 223 SGB V, § 341 SGB III, § 55 SGB XI).
Hinweis
Die BBG bildet die Obergrenze, bis zu der das Arbeitsentgelt bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen ist.
Vom übersteigenden Arbeitsentgelt sind keine Beiträge zu zahlen. Gleichzeitig sind hiervon aber auch keine Leistungen wie zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Altersrente zu gewähren.
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden durch Rechtsverordnung jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres festgesetzt. Die Festsetzung der neuen Beitragsbemessungsgrenzen erfolgt dabei nicht willkürlich, sondern ist an die Veränderung der Bruttolohn- und Gehaltssumme aller beschäftigten Arbeitnehmer gebunden.
Sehen Sie hier die Übersicht der aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen (Stand 2023):
Sozialversicherungszweige | jährlich | monatlich | ||||
Kranken- und Pflegeversicherung | 59.850 Euro | 4.987,50 Euro | ||||
Renten- und Arbeitslosenversicherung |
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