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Wer die Beiträge im Einzelnen zu tragen hat, ist in den jeweiligen Sozialgesetzbüchern der einzelnen Zweige geregelt. Bei gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen sind die Beiträge von den Beschäftigten und vom Arbeitgeber je zur Hälfte (paritätisch) zu tragen. Lediglich der Pflegeversicherungszuschlag für über 23jährige Kinderlose macht hier eine Ausnahme, er ist vom Beschäftigten alleine zu trage.
Zu zahlen hat die Beiträge allerdings der Beitragsschuldner. Dies ist bei Beschäftigungen gegen Arbeitsentgelt immer der Arbeitgeber. Dieser haftet auch bei Verstößen. Die Rechtsgrundlagen sind die §§ 28d und 28e im SGB IV.
Vom oben beschriebenen Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung der Beitragslast gibt es aber einige Ausnahmen:
- Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
- Arbeitsentgelte im Übergangsbereich,
- Geringverdiener unter 325 Euro monatlich
Zusammenfassung zur Beitragberechnung
Nun ein abschließendes Video zur Beitragsberechnung mit Sonderfällen.