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Die Beitragsbemesserunggrundlage
Für die Beitragsberechnung wird ein Wert benötigt, von dem die Beiträge berechnet werden. Dieser Wert wird als Beitragsbemessungsgrundlage bezeichnet. Als Beitragsbemessungsgrundlage für alle Versicherungspflichtigen sind die beitragspflichtigen Einnahmen zu Grunde zu legen.
Die jeweiligen beitragspflichtigen Einnahmen sind in den einzelnen Sozialgesetzbüchern der einzelnen Versicherungszweige geregelt. In den meisten Fällen ist die Beitragsbemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV).
Der Beitragssatz
In der Sozialversicherung werden die Beiträge bundesweit nach einheitlichen Beitragssätzen berechnet. Lediglich der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ist abhängig von der gewählten Krankenkasse. Hierzu folgende Übersicht:
Krankenversicherung (allgemein) | 14,6 % |
Krankenversicherung (ermäßigt – kein Anspruch auf Krankengeld) | 14,0 % |
Zusatzbeitrag Krankenversicherung (kassenindividuell) | 1,6 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag* |
Rentenversicherung | 18,6 % |
Arbeitslosenversicherung | 2,5 % |
Pflegeversicherung | 3,05 % |
Pflegeversicherung (ab 23 Jahren und kinderlos) | 3,4 % |
*Bei der Beitragsberechnung in der Krankenversicherung ist in der Regel der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der jeweils vom Mitglied gewählten Krankenkasse heranzuziehen. In bestimmten Fällen wie zum Beispiel dem Beitragszuschuss höherverdienender Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, ist jedoch der durchschnittliche Zusatzbeitrag von Bedeutung. Dieser wird vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils im November festgelegt und gilt für das gesamte Folgejahr.