Bei Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März eines Jahres (1. Quartal) sind die Beträge nicht mit der BBG des Auszahlungsmonats zu vergleichen, sondern sofort mit den im laufenden Jahr erzielten bisher beitragspflichtigen Einkünften abzugleichen. Es entfällt also der erste Schritt, der bei Einmalzahlungen ohne die Märzklausel zu machen wäre.
In Fällen, in denen die Einmalzahlung im laufenden Kalenderjahr nicht voll beitragspflichtig ist (weil die anteilige BBG überschritten ist), wird sie dem letzten Abrechnungsmonat im Vorjahr zugeordnet – in der Regel dem Dezember des Vorjahres - allerdings nur, wenn zu diesem Zeitpunkt beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung bestand.
Wichtige Voraussetzung ist jedoch, dass es sich auch im Vorjahr um den gleichen Arbeitgeber handelt.
Hinweis
Wird die anteilige Jahres-BBG für das laufende Kalenderjahr nicht überschritten, ist die Einmalzahlung nicht dem Vorjahr zuzuordnen, sondern im Auszahlungsmonat voll beitragspflichtig.