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Beitragsberechnung

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Die Berechnungsfaktoren

Die Beitragsbemesserunggrundlage 

Für die Beitragsberechnung wird ein Wert benötigt, von dem die Beiträge berechnet werden. Dieser Wert wird als Beitragsbemessungsgrundlage bezeichnet. Als Beitragsbemessungsgrundlage für alle Versicherungspflichtigen sind die beitragspflichtigen Einnahmen zu Grunde zu legen.

Die jeweiligen beitragspflichtigen Einnahmen sind in den einzelnen Sozialgesetzbüchern der einzelnen Versicherungszweige geregelt. In den meisten Fällen ist die Beitragsbemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV).

Der Beitragssatz 

In der Sozialversicherung werden die Beiträge bundesweit nach einheitlichen Beitragssätzen berechnet. Lediglich der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ist abhängig von der gewählten Krankenkasse. Hierzu folgende Übersicht:

Krankenversicherung (allgemein)

14,6 %

Krankenversicherung

(ermäßigt – kein Anspruch auf Krankengeld)

14,0 %

Zusatzbeitrag Krankenversicherung (kassenindividuell)

1,3 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag*

Rentenversicherung

18,6 %

Arbeitslosenversicherung

2,4 %

Pflegeversicherung

3,05 %

Pflegeversicherung (ab 23 Jahren und kinderlos)

3,4 %

*Bei der Beitragsberechnung in der Krankenversicherung ist in der Regel der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der jeweils vom Mitglied gewählten Krankenkasse heranzuziehen. In bestimmten Fällen ist jedoch der durchschnittliche Zusatzbeitrag von Bedeutung. Dieser wird vom Bundesministerium für Gesundheit im November festgelegt und gilt für das gesamte Folgejahr.

Beitragsbemessungsgrenze

Bei der Beitragsberechnung wird die Beitragsbemessungsgrundlage nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) berücksichtigt (§ 157 SGB VI, § 223 SGB V, § 341 SGB III, § 55 SGB XI).

Hinweis

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Die BBG bildet die Obergrenze, bis zu der das Arbeitsentgelt bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen ist.

Vom übersteigenden Arbeitsentgelt sind keine Beiträge zu zahlen. Gleichzeitig sind hiervon aber auch keine Leistungen wie zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Altersrente zu gewähren.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden durch Rechtsverordnung jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres festgesetzt. Die Festsetzung der neuen Beitragsbemessungsgrenzen erfolgt dabei nicht willkürlich, sondern ist an die Veränderung der Bruttolohn- und Gehaltssumme aller beschäftigten Arbeitnehmer gebunden. 

Sehen Sie hier die Übersicht der aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen (Stand 2022):

Sozialversicherungszweige

jährlich

monatlich

Kranken- und

Pflegeversicherung

58.050 Euro

4.837,50 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung

West 84.600 Euro

Ost 81.000 Euro

West 7.050 Euro

Ost 6.750 Euro

 Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze

Die Prüfung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist jeweils für den Zeitraum vorzunehmen, für den das Arbeitsentgelt gewährt wurde (Lohnzahlungszeitraum). Dieser Lohnzahlungszeitraum beträgt in der Regel einen Kalendermonat.

Sofern Arbeitsentgelte nicht für einen vollen Abrechnungszeitraum gezahlt worden sind, ist die Beitragsbemessungsgrenze für den entsprechenden Teillohnzahlungszeitraum zu ermitteln. Nach dem ersten Abschnitt der Beitragsverfahrensverordnung werden die Beitragsbemessungsgrenzen und die Beiträge für Lohnzahlungszeiträume und Teillohnzahlungszeiträume ausschließlich auf kalendertäglicher Basis ermittelt, wobei der jährliche Wert den Ausgangswert für die Ermittlung bestimmt. Der jährliche Wert ist hierbei mit der Anzahl der maßgebenden Kalendertage zu multiplizieren und anschließend durch 360 zu dividieren. Die Formel für die Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze lautet:

Merke

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Jahres-Beitragsbemessungsgrenze x Anzahl der Tage / 360

Ein voller Kalendermonat – dies gilt zum Beispiel auch für den Februar - ist hierbei immer mit 30 Kalendertagen zu berücksichtigen. Bei Teilmonaten sind die tatsächlichen Tage zu ermitteln. Der berechnete Wert wird mit 2 Dezimalstellen berücksichtigt, wobei die zweite Stelle nach dem Komma um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen Auch bei der Berechnung von Teilmonaten ist immer von der jährlichen BBG auszugehen.

Einmalzahlungen im Beitragsverfahren

Eine Einmalzahlung, die dem Arbeitnehmer während der fortbestehenden Beschäftigung gezahlt wird, ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in der sie ausgezahlt wird (Zufluss-Prinzip). Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nicht an.

Beitragspflicht einer Einmalzahlung

Bei der Prüfung der Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV i.V.m. § 23a SGB IV) ist zwar vorrangig die BBG des Entgeltabrechnungszeitraumes, dem die Einmalzahlung zugeordnet wurde (Zufluss-Prinzip) zu Grunde zu legen. Sofern diese Bemessungsgrenze aber überschritten ist, ist die Ermittlung einer anteiligen Jahres-BBG erforderlich.

Durch die Ermittlung der anteiligen Jahres-BBG werden die Einmalzahlungen beitragsrechtlich auf einen längeren Zeitraum verteilt. Die anteilige Jahres-BBG ist anhand aller beitragspflichtigen Zeiten des laufenden Kalenderjahres beim Arbeitgeber, der die Sonderzuwendung gewährt, zu ermitteln (§ 23 a Abs. 3 S. 2 SGB IV). Diese beitragspflichtigen Zeiten werden als Sozialversicherungstage (SV-Tage) bezeichnet.

Merke

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Die anteilige Jahres BBG wird wie folgt berechnet:

Sozialversicherungstage x Jahres-Beitragsbemessungsgrundlage / 360

Ermittlung der Sozialversicherungstage (SV-Tage) 

Ein voller Kalendermonat ist immer mit 30 Tagen zu berücksichtigen. Umfasst der Zeitraum, für den die Beiträge zu berechnen sind, keinen vollen Kalendermonat, sind die tatsächlichen Beitragstage maßgebend.

Beitragspflicht SV-Tage

01.02. – 28.02.

= 30 SV-Tage

02.02. – 28.02.

= 27 SV-Tage

01.07. – 31.07.

= 30 SV-Tage

02.07. – 31.07.

= 30 SV-Tage 

Bei Anwendung der anteiligen BBG ist Folgendes zu beachten: Zunächst ist die Höhe des bisher beitragspflichtigen Entgelts (ab Einstellungstag bzw. Jahresbeginn bis zum Ende des Zahlungsmonats der Einmalzahlung) zu ermitteln. Dieser Betrag wird dann von der anteiligen Jahres-BBG abgezogen. Diesen Differenzbetrag nennt man auch „SV-Luft“. Der Aufbau der SV-Luft erfolgt in der Regel monatlich, indem die Differenz zwischen der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem laufenden Arbeitsentgelt die SV-Luft des aktuellen Jahres erhöht.

Kürzerer Vergleichszeitraum = weniger Beitrag

Im Ergebnis bedeutet das: Je kürzer dieser Vergleichszeitraum ausfällt, desto geringer ist der errechnete Differenzbetrag (SV-Luft) - und folglich umso geringer der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung. Viele Betriebe zahlen daher ihre Einmalzahlungen bevorzugt in den ersten Monaten eines Jahres aus.

Sie möchten damit den Vergleichszeitraum und somit die beitragspflichtige Differenz möglichst geringhalten.

Aber: Zu frühe Auszahlung lohnt sich nicht

Die Märzklausel (§ 23a Abs. 4 SGB IV) besagt, dass in der Zeit vom 01.01. bis 31.3. eines Jahres (1. Quartal) gezahlte Einmalzahlungen beitragsrechtlich dem Vorjahr zuzuordnen sind, wenn sie im Monat der Auszahlung nicht in vollem Umfang beitragspflichtig werden.

Wird diese Regelung übersehen und werden folglich zu ni

edrige Beiträge berechnet und abgeführt muss spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung nachgezahlt werden.

Die Märzklausel

Bei Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März eines Jahres (1. Quartal) sind die Beträge nicht mit der BBG des Auszahlungsmonats zu vergleichen, sondern sofort mit den im laufenden Jahr erzielten bisher beitragspflichtigen Einkünften abzugleichen. Es entfällt also der erste Schritt, der bei Einmalzahlungen ohne die Märzklausel zu machen wäre.

In Fällen, in denen die Einmalzahlung im laufenden Kalenderjahr nicht voll beitragspflichtig ist (weil die anteilige BBG überschritten ist), wird sie dem letzten Abrechnungsmonat im Vorjahr zugeordnet – in der Regel dem Dezember des Vorjahres - allerdings nur, wenn zu diesem Zeitpunkt beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung bestand.

Hinweis

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Wird die anteilige Jahres-BBG für das laufende Kalenderjahr nicht überschritten, ist die Einmalzahlung nicht dem Vorjahr zuzuordnen, sondern im Auszahlungsmonat voll beitragspflichtig.

Geltende Faktoren bei der Beitragsberechnung

Als Konsequenz einer Zuordnung zum Vorjahr gelten die Beitragssätze, Beitragsgruppen und auch die BBG des Monats, dem die Einmalzahlung letztlich zugeordnet wurde.

So gelten die Beitragsfaktoren des Monats Dezember (Vorjahr), wenn eine Zahlung im Rahmen der Märzklausel beitragsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet wurde und der letzte bei demselben Arbeitgeber abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres der Dezember ist.

Nur eine Zuordnung für alle SV-Zweige

Die beitragsrechtliche Zuordnung einer Einmalzahlung erfolgt immer für alle Versicherungszweige (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) einheitlich. Die Einmalzahlung wird also entweder dem Vorjahr oder dem Auszahlungsmonat im laufenden Jahr zugeordnet.

Ist erst einmal entschieden, welchem Zeitraum eine Einmalzahlung zugeordnet wird, werden stets die Beiträge für sämtliche Versicherungszweige einheitlich u

nter Berücksichtigung der für den Zuordnungsmonat maßgeblichen Bedingungen berechnet. Dies gilt auch bei Anwendung der Märzklausel.

Beitragsschuldner und Beitragstragung

Wer die Beiträge im Einzelnen zu tragen hat, ist in den jeweiligen Sozialgesetzbüchern der einzelnen Zweige geregelt. Bei gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen sind die Beiträge von den Beschäftigten und vom Arbeitgeber je zur Hälfte (paritätisch) zu tragen. Lediglich der Pflegeversicherungszuschlag für über 23jährige Kinderlose macht hier eine Ausnahme, er ist vom Beschäftigten alleine zu trage.

Zu zahlen hat die Beiträge allerdings der Beitragsschuldner. Dies ist bei Beschäftigungen gegen Arbeitsentgelt immer der Arbeitgeber. Dieser haftet auch bei Verstößen. Die Rechtsgrundlagen sind die §§ 28d und 28e im SGB IV.

Vom oben beschriebenen Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung der Beitragslast gibt es aber einige Ausnahmen:

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
  • Arbeitsentgelte im Übergangsbereich,
  • Geringverdiener unter 325 Euro monatlich

Zusammenfassung zur Beitragberechnung 

Nun ein abschließendes Video zur Beitragsberechnung mit Sonderfällen.