Inhaltsverzeichnis
Meldung an die Einzugstelle
Der Arbeitgeber ist verpflichtet der Einzugsstelle (= Krankenkasse) jeden in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung Versicherungspflichtigen zu melden (§ 28a Abs. 1 und 2 SGB IV). Die wichtigsten Meldetatbestände sind:
- Versicherungsnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit des Versicherten,
- Betriebsnummer, Beitragsgruppe, zuständige Einzugsstelle des Arbeitgebers,
- Beginn und Ende der Beschäftigung, der Berufsausbildung, der Altersteilzeitarbeit,
- Änderungen in der Beitragspflicht, Einzugsstelle etc.
- Über- bzw. Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von 450 €
- Jahresmeldung (Beschäftigungszeitraum i.d.R. 01.01.-31.12. mit Arbeitsentgelt)
Für im privaten Haushalt Beschäftigte ist anstelle der obigen Meldepunkte eine vereinfachte Meldung im sogenannten Haushaltsscheckverfahren durchzuführen (§ 28a Abs. 7 und 8a SGB IV).
Sofortmeldung
Daneben sind Arbeitgeber in bestimmten Branchen auch zur Abgabe einer Sofortmeldung an die Rentenversicherung verpflichtet. Hierzu zählen zum Bespiel Gastronomie, Logistik, Baugewerbe.
Die Sofortmeldung ist bis spätestens am ersten Tag der Beschäftigung abzusetzen und hat das Ziel, Schwarzarbeit zu vermeiden.
Meldung an die Unfallversicherung
Die Unfallkassen bzw. zuständigen Berufsgenossenschaften benötigen ebenfalls entsprechende Meldungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Als Besonderheit benötigt die Unfallversicherung zum Beispiel die Gefahrenklasse zur Beurteilung der Beitragshöhe.
Anders als bei den übrigen Sozialversicherungsträgen wird im Rahmen der Unfallversicherung nicht von einer (jährlichen) Beitragsbemessungsgrenze, sondern von einem Jahresarbeitshöchstverdienst gesprochen.
Meldungen nach DEÜV
Nun ein Lernvideo zu Meldungen nach der DEÜV.