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Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung - Arbeitsförderung

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Arbeitsförderung

Inhaltsverzeichnis

Arbeitsförderung


Die Bundesagentur für Arbeit erbringt gemäß § 3 SGB III folgende Leistungen der aktiven Arbeitsförderung als Pflicht- oder Ermessensleistungen:

  1. Berufsberatung, Arbeits- und Ausbildungsvermittlung (§§ 29 ff. SGB III)
  2. Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (§§ 93, 94 SGB III)
  3. Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (§§ 45, 179 SGB III)
  4. Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 ff. SGB III)
  5. Wintergeld (§ 102 Abs. 1 – 3 SGB III)
  6. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 112 ff. SGB III)
  7. Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§ 144 SGB III).

Als Entgeltersatzleistungen werden gem. § 3 Abs. 4 SGB III gezahlt:

  • Arbeitslosengeld während Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit (§§ 136 ff., § 162 SGB III)
  • Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 112 ff. SGB III)
  • Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall (§§ 95 ff. SGB III)
  • Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (§ 165 ff., § 175 SGB III)
  • Arbeitgeber erhalten Zuschüsse zu Arbeitsentgelten oder Ausbildungsvergütungen, soweit sie bei der Eingliederung, Ausbildung, Weiterbildung von Arbeitslosen behilflich sind (§§ 73, 88 ff. SGB III)

Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung und Weiterbildung erhalten Zuschüsse und Darlehen (§§ 74 ff. SGB III).