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Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung

Minijob und kurzfristige Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 520 Euro (= Geringfügigskeitsgrenze ab 01.10.2022) nicht übersteigt. Ausbildungsverhältnisse sind hiervon ausgenommen.


Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden ebenfalls berücksichtigt, die jährliche Verdienstgrenze von 6.240 Euro (12 Monat x 520 Euro) darf nicht überschritten werden. Steuerfreie Einnahmen wie zum Beispiel Nachtarbeitszuschläge werden nicht berücksichtigt. Bei schwankendem Verdienst muss das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt werden.


Eine geringfügige Beschäftigung hat folgende Auswirkung auf die einzelnen Sozialversicherungszweige:
In der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht Versicherungsfreiheit. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, hier ist jedoch eine Befreiung auf Antrag (nach § 6 Abs. 1b SGB VI) möglich. Dieser Antrag gilt für die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden.

  • Überschreitet der Beschäftigte die Grenze gelegentlich und unvorhersehbar, das heißt bis zu drei Mail in zwölf Monaten, zum Beispiel wegen einer nicht geplanten Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, bleibt die Tätigkeit trotz des Überschreitens ein Minijob.
  • Überschreitet der Verdienst regelmäßig 520 Euro monatlich, zum Beispiel wegen einer Lohnerhöhung etwa durch die Anhebung des Mindestlohns, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob. Ab dem Tag, ab dem die Überschreitung erkennbar ist, tritt Sozialversicherungspflicht ein.

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handelt es sich bei der Grenze von 520 Euro um einen Monatsbetrage, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht für einen ganzen Kalendermonat ausgeübt wird.

Besteht eine Absicherung im Rahmen einer Familienversicherung in der GKV, ist kein Bestandsschutz notwendig und die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung wird nicht fortgesetzt. In der Arbeitslosenversicherung gibt es eine vergleichbare kostenfreie Absicherung nicht.

Hinweis

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Zum 01.10.2022 wurde die Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn geknüpft (Mindestlohn x 130 : 3). Da bei Beschäftigten durch die Anhebung der Grenze plötzlich ihre soziale Absicherung gefährdet sein konnte, galt bei laufenden versicherungspflichtigen Beschäftigungen mit einem Entgelt zwischen 450,01 Euro und 520 Euro hinsichtlich der Versicherungspflicht ein Bestandsschutz bis zum 31.12.2023.
 
Diese Beschäftigten bleiben weiterhin versicherungspflichtig, sofern sie dies nicht auf Antrag abgelehnt haben (Kranken- und Pflegeversicherung nur bis 02.01.2023 möglich) oder ablehnen (Arbeitslosenversicherung ohne zeitliche Befristung).

Mehrere (geringfügige) Beschäftigungen

Weiter besagt der § 8 Abs. 2 SGB IV, dass mehrere geringfügige Beschäftigungen addiert werden. Sollten hierdurch regelmäßig 450 Euro monatlich überschritten werden besteht in allen Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht.

Bei einem Aufeinandertreffen von geringfügigen und mehr als geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV, in der Praxis also einer Hauptbeschäftigung und einer oder mehrere Nebenbeschäftigungen(en), gilt es Folgendes für die einzelnen Versicherungszweige zu beachten:

Krankenversicherung

Zusammenrechnung mit Ausnahme der 1. geringfügigen Beschäftigung

Pflegeversicherung

Zusammenrechnung mit Aufnahme der 1. geringfügigen Beschäftigung

Arbeitsförderung

Keine Zusammenrechnung (§ 27 Abs. 2 S. 2 SGB III)

Rentenversicherung

Immer Versicherungspflicht,

aber Befreiung auf Antrag möglich (siehe oben) Die Befreiung gilt dann für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs

Beitragspflicht des Arbeitgebers

Da die geringfügige Beschäftigung (mit Ausnahme der Rentenversicherung) versicherungsfrei ist besteht auch keine Beitragspflicht vergleichbar mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Der Arbeitgeber hat jedoch bei gesetzlich Versicherten Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % sowie 15 % für die Rentenversicherung zu zahlen. Der Minijobber zahlt einen Beitrag von 3,6 % zur Rentenversicherung, sofern kein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt. Hierdurch wird beim Minijober der volle Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 % erreicht. Bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten gelten andere Pauschalbeträge. Zuständige Einzugstelle ist die Minijobzentrale bei der Knappschaft-Bahn-See.

Hinweis

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Durch den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung entsteht kein Leistungsanspruch gegenüber der Minijobzentrale. Der Krankenversicherungsschutz muss anderweitig sichergestellt werden.

Zusätzlich sind vom Arbeitgeber 2 % Pauschsteuer zu zahlen sofern der Arbeitgeber nicht nach dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers besteuert und den Betrag vom Bruttolohn einbehält.

Kurzfristige Beschäftigung

Neben den geringfügig entlohnten Beschäftigung gibt es im § 8 Abs. 1 SGB IV unter Nr. 2 die kurzfristige Beschäftigung. Diese liegt vor, wenn die Beschäftigung von vorneherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.
 
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung von übergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und die einzige Einnahmequelle darstellt. Beispielhaft wäre eine kurzfristige Beschäftigung bei einem ansonsten Erwerbslosen berufsmäßig, bei einem Altersrentner hingegen nicht.

Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung

Wird die Beschäftigung an weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche ausgeübt tritt an die Stelle der drei Monate die Grenze von 70 Arbeitstagen. Kurzfristige Beschäftigungen sind in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Die Höhe des Verdienstes ist unerheblich. Pauschalbeiträge sind nicht zu entrichten.
 
Nach aktuellem Urteil des Bundessozialgericht (BSG, höchste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit) sind die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativvoraussetzungen. Sollte die Beschäftigung also drei Monate überschreiten, könnte es sich trotzdem um eine kurzfristige Beschäftigung handeln, sofern 70 Arbeitstage nicht überschritten werden.

Mehrere kurzfristige Beschäftigungen

Im Kalenderjahr werden mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammengerechnet. Bei der Addition werden drei Monate durch 90 Kalendertage ersetzt. Bei Beginn einer kurzfristigen Beschäftigung ist daher eine Prüfung hinsichtlich kurzfristiger Vorbeschäftigungen notwendig. Bei Anmeldung der kurzfristigen Beschäftigung bei der Minijobzentrale enthält die Rückmeldung von dort einen Hinweis auf mögliche kurzfristige Beschäftigungen im gleichen Kalenderjahr.
 
Sollte durch die Zusammenrechnung von vorangegangenen Beschäftigungen und der aktuellen Beschäftigung die Grenzwerte (70 Arbeitstage/90 Kalendertage) überschritten werden, liegt ab Beginn der aktuellen Beschäftigung keine Kurzfristigkeit und damit Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen vor.