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Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung - Das Sozialrechtsverhältnis

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Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung

Das Sozialrechtsverhältnis

Mit Sozialrechtsverhältnis wird das zwischen Bürger und Sozialleistungsträger bestehende öffentlich-rechtliche Dauerschuldverhältnis bezeichnet:

Ein Verstoß des Leistungsträgers gegen dessen Pflichten kann zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Dieser ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern wurde von der Rechtsprechung entwickelt. Ebenso ist dieser auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (Grundsatz der Naturalrestitution).

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch entspricht zum größten Teil in seiner Struktur dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB. Anwendbar ist dieser nicht zwischen den einzelnen Sozialleistungsträgern, sondern nur bei der Herstellung einer Rechtsposition, die nach dem Gesetz vorgesehen ist, aber durch unzulässige Amtshandlung beeinträchtigt ist.

Bei einer Verletzung von Nebenpflichten ist zu beachten, dass nicht automatisch ein Herstellungsanspruch entsteht, sondern eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Insbesondere muss die Pflichtverletzung zumindest gleichwertige Voraussetzung für die Beeinträchtigung der sozialen Rechtsposition sein. In diesem Zusammenhang ist auf die (Theorie der wesentlichen Bedingung) hingewiesen. Diese Theorie ist ein wesentliches Merkmal der sozialrechtlichen Kausalitätslehre und spielt eine besondere Rolle im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Des Weiteren kommt es beim Entstehen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht auf ein Verschulden des Trägers an. Dieser ist beim Sozialgericht geltend zu machen. Ferner differenziert sich der sozialrechtliche Herstellungsanspruch vom Folgenbeseitigungsanspruch dahingehend, dass dieser nicht auf die Beseitigung der Folgen eines widerrechtlichen Eingriffs in garantierte Rechte gerichtet ist. Vielmehr beinhaltet dieser Anspruch die Herstellung der von der Rechtsordnung gegebenen Rechtslage.