ZU DEN KURSEN!

Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung - Anfrageverfahren gem. § 7a SGB IV

Kursangebot | Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung | Anfrageverfahren gem. § 7a SGB IV

Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung

Anfrageverfahren gem. § 7a SGB IV

Ist der Status des Erwerbstätigen unklar, können die Beteiligten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) bei der Clearingstelle der Rentenversicherung beantragen, den Status des Erwerbstätigen feststellen zu lassen. Dieses Verfahren tritt gleichwertig neben die Verfahren der Einzugsstellen und der Rentenversicherungsträger als Prüfstellen. Das Anfrageverfahren schließt auch die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein.
Dieses optionale Anfrageverfahren ist immer dann zweckmäßig, wenn kein obligatorisches Anfrageverfahren im Rahmen des Meldeverfahrens ausgelöst wird, um eine verbindliche Statusentscheidung für alle Sozialversicherungsträger zu erlangen. Diese Notwendigkeit besteht zum Beispiel, wenn während eines bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zusätzlich eine selbständige Tätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet wird.

Eine Statusfeststellung kann durch beide Vertragspartner beantragt werden (Auftragnehmer und Auftraggeber), nicht jedoch durch andere Versicherungsträger. Dies gilt auch für bereits beendete Vertragsverhältnisse. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Beteiligten über die Einleitung eines Anfrageverfahrens einig sind. Es ist ausreichend, wenn einer der Beteiligten das Anfrageverfahren beantragt. Der andere Beteiligte wird dann zum Verfahren herangezogen. Aus Beweisgründen ist für das Anfrageverfahren bei der Clearingstelle die Schriftform vorgeschrieben.

Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erteilt die Clearingstelle den Beteiligten einen rechtsbehelfsfähigen begründeten Bescheid über den Status und die versicherungsrechtliche Beurteilung. Die zuständige Einzugsstelle (die Krankenkasse des Arbeitnehmers) erhält eine Durchschrift des Bescheids. Außerdem wird sie unverzüglich informiert, wenn gegen den Bescheid der Clearingstelle Widerspruch eingelegt wird. Über das weitere Verfahren wird die zuständige
Einzugsstelle regelmäßig unterrichtet.
 
Der Auftraggeber hat zu prüfen, ob Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vorliegt. Ist dies der Fall, hat er alle Pflichten, die sich für einen Arbeitgeber aus den Vorschriften des SGB ergeben, zu erfüllen.

Wird im Rahmen einer optionalen Statusentscheidung durch die Clearingstelle Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt, so tritt diese – ggf. rückwirkend – mit dem Tag des Eintritts in die beurteilte Beschäftigung ein. Hierbei besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung erst mit der Bekanntgabe der Statusentscheidung durch die Clearingstelle eintritt. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das optionale Statusfeststellungsverfahren wurde innerhalb eines Monats nach Aufnahme der nunmehr festgestellten Beschäftigung beantragt.
  • Der Beschäftigte stimmt dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht nach der Bekanntgabe der Statusentscheidung durch die Clearingstelle zu.
  • Der Beschäftigte hat für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Bekanntgabe der Statusentscheidung bereits eine (private) Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen, welche den gesetzlichen Leistungsansprüchen vergleichbar sind.