Arbeitsentgelte sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, egal ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Ausschlaggebend ist dabei stets grundsätzlich der Bruttolohn und somit der Betrag, der sich vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsanteile ergibt.
Die gesetzliche Sozialversicherung unterscheidet als Abgrenzungsmerkmal in diesem Zusammenhang nach Einnahmen gemäß dem Zuflussprinzip und dem Entstehungsprinzip.
Das Entstehungsprinzip gilt in der Sozialversicherung für alle laufenden Zahlungen (§ 14 SGB IV). Demnach werden Beiträge für laufendes Arbeitsentgelt bereits dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt „entsteht“. Der Anspruch auf das Entgelt und damit die Berechnungsgrundlage der Beiträge ergibt sich aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag.
Man kann also Zahlungen nach dem Entstehungsprinzip einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zuordnen – nämlich dem Zeitraum, in dem der Anspruch auf die Zahlung entstanden ist. Somit ist es durchaus möglich, dass das Datum der tatsächlichen Zahlung vom zugeordneten Abrechnungszeitraum abweicht. Zahlt der Arbeitgeber beispielsweise weniger, als den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn, spricht man, bezogen auf die ebenfalls beitragspflichtige Differenz in der Praxis auch vom sogenannten „Phantomlohn“.
Das Zuflussprinzip hingegen stellt auf den tatsächlichen „Zufluss“ der Einnahme ab. Dieser Grundsatz gilt für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV i.V.m. § 23a SGB IV). Da man eine Einmalzahlungen nicht einem bestimmten Abrechnungszeitraum zuordnen kann, entstehen die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger, sobald diese ausgezahlt ist.
Deshalb ist es durch § 23a Abs. 3 SGB IV auch möglich, die Einmalzahlung auf die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (die sogenannte „SV-Luft“) bis zum Auszahlungsmonat zu verteilen. Maßgebend für die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ist demnach, ob und wann die Einmalzahlung zugeflossen ist und inwieweit die Beitragsbemessungsgrenze eingehalten oder überschritten ist. Das bedeutet auch, dass Beiträge nicht erhoben werden können, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt (auch mit Rechtsanspruch) tatsächlich gar nicht gezahlt wurde.
Hinweis
Gegenüberstellung von laufenden und einmaligen Einnahmen (nicht abschließend):
Laufende Einnahmen:
Lohn, Gehalt, Nachtarbeitszuschläge, Sonn- und Feiertagszulagen, freie Kost, freie Wohnung, freie Heizung, Deputate, Mehrarbeitsvergütung, Schmutzzulagen, Gefahrenzulage, Vermögenswirksame Leistungen, monatliche Provisionen
Einmalige Einnahmen:
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, zusätzliche Monatsgehälter, Urlaubsabgeltungen, Jubiläumszuwendungen, Gratifikationen, Tantiemen, Vergütungen für Erfindungen
Nicht zum Arbeitsentgelt zählen dagegen laut der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) steuerfreie Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 EStG) und die in § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen (z.B. Freibetrag für Übungsleiter von 3.00 € jährlich – § 1 Abs.1 S.1 Nr.16 SVEV).
Hinweis
In bestimmten Sachverhalten, wie zum Beispiel kurzfristigen Beschäftigungen führt das Vorliegen der Voraussetzungen aus § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (Beschäftigung + Arbeitsentgelt) wegen der Spezialvorschrift
des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV trotzdem nicht zur Versicherungspflicht (siehe Punkt 3.4).
Weiterführende Inhalte zum Entgelt finden Sie im Skript unter dem Punkt 5.1 Beitragspflichtige Einnahmen.