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Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung - Einstrahlung nach § 5 SGB IV

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Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung

Einstrahlung nach § 5 SGB IV

Die Einstrahlung ist der umgekehrte Fall der Ausstrahlung und somit ebenfalls eine Ausnahme des Territorialitätsprinzips. Wird ein Arbeitnehmer während eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach Deutschland entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die ausländischen Rechtsvorschriften. Dies gilt jedoch nur, sofern die Voraussetzungen für eine Einstrahlung vorliegen.

Bei der vorübergehenden Beschäftigung in Deutschland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses handeln. Zusätzlich muss die Dauer der Beschäftigung im Voraus zeitlich begrenzt sein. Ist eine der drei Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Einstrahlung vor. In einem solchen Fall gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung.