Eine weitere Besonderheit gibt es bei Studierenden: Diese sind per Gesetz dem Grunde nach kranken- und pflegeversicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB und § 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI). Diese Versicherungspflicht ist jedoch nachrangig gegenüber einer kostenfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung (GKV). Voraussetzungen sind zudem, dass es sich um einen „ordentlich Studierenden“ handelt und das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten wurde.
Es besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall ist jedoch erforderlich und nachzuweisen. Gleiches gilt für die soziale Pflegeversicherung.
Üben Studierende während ihres Studiums eine Beschäftigung aus, besteht solange Versicherungspflicht, wie das Studium im Vordergrund steht. Man spricht hier von einem Werkstudenten. Die wöchentliche Arbeitszeit darf in der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden betragen oder am Wochenenden oder in den Abendstunden stattfinden. An bis zu 26 Wochen pro Kalenderjahr darf diese Grenze ausnahmsweise überschritten werden.
Die „untergeordnete“ Beschäftigung während des Studiums bleibt kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Lediglich in der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Hier tragen Arbeitgeber und beschäftigter Student, wie bei „normalen Beschäftigen“ den Beitrag jeweils zur Hälfte.