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Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung - Versicherung kraft Gesetzes am Beispiel der gesetzlichen Rentenversicherung

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Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung

Versicherung kraft Gesetzes am Beispiel der gesetzlichen Rentenversicherung

Versicherung kraft Gesetzes am Beispiel der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Rentenversicherung unterscheidet bei der Versicherungspflicht nach „Beschäftigten“, „Selbständigen“, „Sonstigen Versicherten“ und der „Versicherungspflicht auf Antrag“.

Als Beschäftigte (§ 7 Abs. 1 SGB IV) sind Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) und zur Berufsausbildung Beschäftigte (§ 7 Abs. 2 SGB IV) versichert (vgl. § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI).

Für bestimmte selbständig Erwerbstätige sieht § 2 SGB VI ebenfalls die Versicherungspflicht vor. Ziel des Gesetzgebers ist es, durch diese Zwangsversicherung eine ausreichende Vorsorge für diese Personengruppen zu erzeugen.

Als Beispiele seien genannt:

  • Selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die nicht gleichzeitig Arbeitgeber sind (§ 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI)
  • Künstler und Publizisten nach den Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetztes (§ 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI)
  • Hausgewerbetreibende (§ 2 S. 1 Nr. 6 SGB VI)
  • Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind – „Handwerker“ – (§ 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI) Hier besteht nach insgesamt 216 Beitragsmonaten die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
  • Personen, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI)

Als Sonstige Versicherte sind u. a. versichert:

  • Personen, die Kindererziehungszeiten angerechnet bekommen (§ 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 56 SGB VI)
  • Ehrenamtlich tätige Pflegepersonen unter den Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI
  • Empfänger von Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld, Verletztengeld etc. (§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI).

Des Weiteren lässt die Rentenversicherung für bestimmte Personen eine Versicherungspflicht auf Antrag zu.