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Versicherung kraft Gesetzes am Beispiel der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Rentenversicherung unterscheidet bei der Versicherungspflicht nach „Beschäftigten“, „Selbständigen“, „Sonstigen Versicherten“ und der „Versicherungspflicht auf Antrag“.
Als Beschäftigte (§ 7 Abs. 1 SGB IV) sind Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) und zur Berufsausbildung Beschäftigte (§ 7 Abs. 2 SGB IV) versichert (vgl. § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI).
Für bestimmte selbständig Erwerbstätige sieht § 2 SGB VI ebenfalls die Versicherungspflicht vor. Ziel des Gesetzgebers ist es, durch diese Zwangsversicherung eine ausreichende Vorsorge für diese Personengruppen zu erzeugen.
Als Beispiele seien genannt:
- Selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die nicht gleichzeitig Arbeitgeber sind (§ 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI)
- Künstler und Publizisten nach den Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetztes (§ 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI)
- Hausgewerbetreibende (§ 2 S. 1 Nr. 6 SGB VI)
- Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind – „Handwerker“ – (§ 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI) Hier besteht nach insgesamt 216 Beitragsmonaten die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
- Personen, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI)
Als Sonstige Versicherte sind u. a. versichert:
- Personen, die Kindererziehungszeiten angerechnet bekommen (§ 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 56 SGB VI)
- Ehrenamtlich tätige Pflegepersonen unter den Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI
- Empfänger von Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld, Verletztengeld etc. (§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI).
Des Weiteren lässt die Rentenversicherung für bestimmte Personen eine Versicherungspflicht auf Antrag zu.