Wie Sie anhand der Beispiele zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (Punkt 2.9) erkennen können, hat jeder der fünf Sozialversicherungszweige auch eigene Regelungen für bestimmte Personengruppen.
Nachfolgend sehen Sie die Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen für die Versicherungspflicht aller Sozialversicherungszweige:
Rentenversicherung | §§ 1 - 3 SGB VI |
Krankenversicherung | § 5 SGB V |
Arbeitsförderung | §§ 25 – 26 SGB III |
Pflegeversicherung | §§ 20 – 21a SGB XI Hier gilt der Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ |
Unfallversicherung | §§ 2 – 3 SGB VII |
Fehlen die jeweils geforderten Voraussetzungen, besteht keine Versicherungspflicht. Daneben finden Sie in den jeweiligen Sozialgesetzbüchern konkrete Bestimmungen zur Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag (beispielhaft ein Arzt im Praktikum nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V).
Zusätzlich sehen die einzelnen Sozialversicherungszweige versicherungsfreie Personengruppen vor. Hierunter fallen beispielsweise für die Kranken- und Pflegeversicherung höherverdienende Arbeitnehmer. Bei diesen Personen liegt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt über einer vom Gesetzgeber vorgegebenen und jährlich angepassten Jahresarbeitsentgeltgrenze (64 350 Euro im Jahr 2022).
Obwohl die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht (Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt) erfüllt sind besteht hier die Wahlmöglichkeit zwischen einer freiwilligen Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung oder die Wahl einer privaten Krankenvollversicherung bei einem Versicherungsunternehmen. Eine Pflegeversicherung ist in beiden Fällen vorgeschrieben.
Darüber hinaus gibt es zum Beispiel in der Krankenversicherung versicherungsfreie Personengruppen wie etwa geringfügig Beschäftigte (§ 7 SGB V). Siehe hierzu Punkt 3.