Das Beitragsverfahren ist in fast allen Zweigen der Sozialversicherung nahezu identisch. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die wesentlichen beitragsrechtlichen Regelungen der Sozialversicherungszweige anhand der gesetzlichen Rentenversicherung behandelt. Wegen ihrer Besonderheit wird die Unfallversicherung gesondert behandelt.
Die zur Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlichen Mittel werden durch Beiträge und den Bundeszuschuss aufgebracht (§ 153 Abs. 2 SGB VI). Der wesentliche Teil der Einnahmen sind die Beiträge und der überwiegende Anteil der Beiträge entfällt hierbei auf die Beiträge, die auf Grund einer gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt werden.
Die Rentenversicherungsbeiträge sind ein Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach § 28d SGB IV:
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung,
- Rentenversicherung und
- Arbeitslosenversicherung
Hinweis
Versicherungspflicht erzeugt Mitgliedschaft (gleiches gilt für eine Versicherungsberechtigung)
Mitgliedschaft zieht immer Beitragspflicht nach sich!
Merke
Grundsatz der Beitragsberechnung in allen Zweigen der SV:
Beitragsbemessungsgrundlage (max. bis zur BBG) x Beitragssatz x Beitragszeit