§ 138 der Abgabenordnung (AO) befasst sich mit der Anzeigepflicht von steuerlich erheblichen Tatsachen.
Hier eine kurze Zusammenfassung und die zentrale Aussage dieses Paragrafen:
Regelung des § 138 AO:
- Steuerpflichtige müssen dem Finanzamt bestimmte steuerlich relevante Sachverhalte, die nicht bereits durch eine Steuererklärung offengelegt wurden, selbstständig und unaufgefordert anzeigen. Dies betrifft insbesondere die Gründung oder die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit.
- Die Anzeigepflicht gilt auch für Personen, die zwar nicht selbst steuerpflichtig sind, aber bestimmte steuerrelevante Sachverhalte kennen (z. B. Geschäftsführer einer Gesellschaft).
Die Vorschrift stellt sicher, dass das Finanzamt von wichtigen steuerlichen Sachverhalten Kenntnis erlangt, die nicht bereits durch andere Meldepflichten, wie beispielweise durch die Abgabe einer Steuererklärung, erfasst werden.
Dies dient dazu, Steuerausfälle zu verhindern und die Steuergerechtigkeit sicherzustellen.
Die Regelungen des § 138 AO umfassen teilweise recht unterschiedliche Verpflichtungen zur Anzeige und Meldung von Steuerpflichtigen. Im Wesentlichen sind folgende Punkte anzuzeigen:
- Die Beginn eines gewerblichen Unternehmens oder einer freiberuflichen Tätigkeit sowie die Verlegung oder Aufgabe eines solchen Unternehmens oder einer solchen freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 138 Abs. 1 AO; zusätzliche Angaben sind bei Unternehmensgründung gemäß § 138 Abs. 1b AO erforderlich. Diese Meldung muss innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis elektronisch erfolgen gemäß § 138 Abs. 4 AO.
- Ein inländischer Steuerzahler muss außerdem:
- Die Errichtung und den Kauf von Betrieben oder Betriebsstätten im Ausland,
- die Anschaffung, Aufgabe oder Modifikation von Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften über einer festgelegten Grenze gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 AO anzeigen.
- Darüber hinaus gibt es erweiterte Anzeigepflichten für inländische Steuerzahler in Bezug auf Beteiligungen an Drittstaatengesellschaften. Dies sind Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsführung außerhalb der EU im Sinne des § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5, Abs. 3 AO.
Die Meldungen gemäß § 138 Abs. 2 AO können gleichzeitig mit der Einreichung der Steuererklärung erfolgen und müssen gemäß § 138 Abs. 5 AO elektronisch übermittelt werden.
Im Dezember 2020 äußerte das Bundesfinanzministerium seine Position zu zwei Anfragen bezüglich der Verpflichtungen zur Bereitstellung von Auskünften und Mitteilungen seitens der Steuerpflichtigen gemäß § 138 der Abgabenordnung (AO) in gleich zwei Schreiben.
Meldepflichten bei ausländischen Beteiligungen
Schon bei Aufnahme wirtschaftlicher Aktivitäten beginnen die Melde- und Auskunftsverpflichtungen nach § 138 AO. Seit dem 1. Januar 2021 ist generell eine elektronische Meldung vorgesehen.
Nur in speziellen Fällen, wenn eine elektronische Übermittlung aus steuerlichen, persönlichen oder sachlichen Gründen unzumutbar ist, darf weiterhin in Papierform gemeldet werden. Diese Fälle sind heute jedoch selten.
Ein besonderes Augenmerk ist gefordert, wenn Steuerpflichtige an ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschaften beteiligt sind, speziell in Nicht-EU-Ländern wie Großbritannien, Schweiz, Norwegen etc. Aber auch innerhalb der EU gibt es Meldeverpflichtungen. Das neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums hebt hervor, dass diese Meldepflichten auch für indirekte Beteiligungen gelten. Laut aktuellen Hinweisen des Bundesfinanzministeriums sollten Steuerpflichtige besonders gewissenhaft agieren. Zuwiderhandlungen können gemäß § 138 AO als Ordnungswidrigkeit nach § 379 AO gewertet werden. Zudem können Steuerbehörden strafrechtliche Untersuchungen bei Verdacht auf Steuerhinterziehung durchführen.
Eigenschaften der BMF-Schreiben
Die beiden Verlautbarungen des Bundesfinanzministeriums betreffen verschiedene Facetten der bereits erwähnten Verpflichtungen.
- In dem Schreiben vom 4. Dezember 2020 (BMF, Schreiben v. 4.12.2020, IV A 5 – O 1561/19/1003 :001, BStBl. I 2020, S. 1209) wird die Verpflichtung zur erstmaligen elektronischen Übermittlung der Informationen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Betriebes oder freiberuflichen Betätigung geregelt. Ab dem 1. Januar 2021 muss diese Informationsbereitstellung, die durch die Übermittlung von Fragebögen erfolgt, grundsätzlich auf elektronischem Wege erfolgen. Die Formulare für die steuerliche Erfassung stehen über das Internet-Finanzportal "Mein Elster" bereit.
- Die Mitteilungspflichten für internationale Beziehungen gemäß § 138 Abs. 1 AO, wie sie ursprünglich im Schreiben vom 5. Februar 2018 (BStBl. I 2018, S. 289) festgelegt wurden, werden durch das Schreiben vom 28. Dezember 2020 (BMF, Schreiben v. 28.12.2020, IV B – S 0301/19/10009 :001) in zwei Aspekten bezüglich der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft geändert:
- Die Pflicht zur Meldung in Bezug auf eine ausländische Kapitalgesellschaft tritt nur dann in Kraft, wenn die relevanten Beteiligungsschwellen überschritten werden. Dies schließt auch den Erwerb von indirekten Beteiligungen ein. Der Steuerpflichtige muss sowohl direkte als auch indirekte Beteiligungen gemeinsam anzeigen.
- Veräußerungen müssen gemeldet werden, wenn die Anschaffungskosten mehr als 150.000 Euro betragen oder mehr als 10% verkauft werden. Die Meldepflicht betrifft sowohl direkte Beteiligungen als auch gleichzeitig mitveräußerte indirekte Beteiligungen.
Fazit
Die Meldepflichten für Steuerpflichtige haben sich, insbesondere hinsichtlich ausländischer Beteiligungen, durch die jüngsten Verlautbarungen des Bundesfinanzministeriums verschärft. Seit Dezember 2020 ist eine elektronische Übermittlung von Gründungsinformationen von Betrieben über das Portal "Mein Elster" notwendig.
Des Weiteren wurde präzisiert, dass Meldungen für Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften notwendig sind, sobald bestimmte Beteiligungsschwellen überschritten werden. Bei Verkäufen mit Anschaffungskosten von über 150.000 Euro oder bei einem Anteilsverkauf von über 10% besteht ebenfalls eine Meldepflicht, und diese betrifft sowohl direkte als auch indirekte Beteiligungen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit für Steuerpflichtige, ihre internationalen Aktivitäten und Beteiligungen sorgfältig zu überwachen und ihre Meldepflichten korrekt zu erfüllen, um möglichen Sanktionen zu entgehen.