In Zeiten der Corona-Pandemie sind flexible Anpassungen und schnelle Reaktionen seitens des Gesetzgebers von entscheidender Bedeutung. Das ATAD-Umsetzungsgesetz, welches am 25.06.2021 in Kraft trat, ist ein Zeugnis dieser Anpassungsbereitschaft. Hierbei wurden die Abgabefristen für steuerliche Erklärungen, unabhängig davon, ob sie in beratenen oder unberatenen Kontexten erfolgen, gemäß § 149 Abs. 2 und Abs. 3 AO verlängert.
Ein weiterer Schritt zur Unterstützung der Steuerzahler war die Ausdehnung der fristlosen Rückzahlungsperiode für das Steuerjahr 2020, welche gemäß § 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO nun um drei zusätzliche Monate erweitert wurde. Dies wurde im Artikel 97 § 36 Abs. 3 EGAO festgehalten.
Zurückblickend hat der Gesetzgeber auch für das Steuerjahr 2019 bereits proaktive Maßnahmen ergriffen. Am 15. Februar 2021 wurde entschieden, sowohl die Erklärungsfristen in beratenen Situationen als auch die fristlosen Rückzahlungszeiträume um einige Monate zu verlängern. Dies wurde detailliert im BMF-Schreiben vom 15. April 2021 (BStBl I S. 615) dokumentiert.
Der Fokus liegt besonders auf der Differenzierung zwischen nicht beratenen Fällen gemäß § 149 Abs. 2 AO und beratenen Fällen gemäß § 149 Abs. 3 AO. Dies hebt die Bedeutung hervor, dass jeder Steuerzahler, unabhängig von seiner Beratungssituation, angemessene Unterstützung und Anpassungen in diesen herausfordernden Zeiten erhält.
Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020
Nicht beratene Fälle nach § 149 Abs. 2 AO
Bei Steuer- und Feststellungserklärungen, die sich auf ein bestimmtes Kalenderjahr oder einen festgesetzten Zeitraum beziehen und nicht durch Individuen oder juristische Entitäten im Kontext der §§ 3 und 4 StBerG verfasst werden (bezeichnet als nicht beratene Fälle), gilt folgende Regel: Die Einreichung muss typischerweise bis spätestens sieben Monate nach dem Kalenderjahresende oder sieben Monate nach dem vorgegebenen Datum entsprechend § 149 Abs. 2 Satz 1 AO erfolgen.
Wenn nicht beratene Steuerzahler ihren Profit aus der Land- und Forstwirtschaft basierend auf einem von dem Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr kalkulieren, sollte die Abgabefrist für die Erklärungen, in denen der Profit eigenständig aus der Land- und Forstwirtschaft berechnet wird, mindestens bis zum Ende des siebten Monats nach Abschluss des im Kalenderjahr gestarteten Wirtschaftsjahres andauern. Dies ist in § 149 Abs. 2 Satz 2 AO festgehalten.
Für 2020 gibt es laut Artikel 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 und 4 EGAO spezifische Termine:
- Gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 AO verlegt sich der ursprüngliche Termin vom 31. Juli 2021 auf den 1. November 2021, oder den 2. November 2021, falls dieser in dem jeweiligen Bundesland ein Feiertag ist.
- Im Kontext von § 149 Abs. 2 Satz 2 AO wird der Stichtag vom 31. Januar 2022 auf den 2. Mai 2022 verschoben, wie in § 4a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG beschrieben.
Zu beachten ist, dass solche automatischen Fristverlängerungen ohne speziellen Antrag des Steuerpflichtigen in Kraft treten. Trotzdem besteht weiterhin die Möglichkeit, nach § 109 Abs. 1 AO eine ausgedehnte Frist zu beantragen oder gewährt zu bekommen.
Beratene Fälle nach § 149 Abs. 3 AO
Entsprechend §§ 3 und 4 StBerG sind bestimmte Individuen und Institutionen für die Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen zuständig (bezeichnet als beratene Fälle). Diese Steuer- und Feststellungserklärungen sollten generell bis Ende Februar des jeweiligen Jahres eingereicht sein. In speziellen Fällen, wie sie in § 149 Abs. 2 Satz 2 AO beschrieben sind, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31. Juli des übernächsten Kalenderjahres nach dem zu besteuernden Zeitraum.
Im Jahr 2020 gab es jedoch laut Artikel 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 EGAO bedeutende Anpassungen:
- Anstelle des Februar-Enddatums 2022 wurde der 31. Mai 2022 als neues Datum festgelegt.
- Das Datum des 31. Juli 2022 verschob sich auf den 31. Oktober 2022. Sollte dieser Tag in einem Bundesland ein gesetzlicher Feiertag sein, rückt das Datum auf den 1. November 2022.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese angepassten Termine ohne zusätzlichen Antrag in Kraft treten. Dabei ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige oder sein Beauftragter gemäß §§ 3 und 4 StBerG einen Antrag stellt.
Vorzeitige Anträge für Steuer- und Feststellungserklärungen nach § 149 Abs. 4 AO bleiben von dieser Fristanpassung unberührt.
Für das Jahr 2020 kann eine weitere Verlängerung der Erklärungsfristen über den 31. Mai 2022 oder 31. Oktober 2022 hinaus nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Bedingungen des § 109 Abs. 2 AO und des Artikels 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EGAO erfüllt sind.
Schließlich können Fristverlängerungen nur in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige oder sein Vertreter unverschuldet die Frist nicht einhalten konnten. Bei solch einem Antrag sind judikative Prinzipien zu beachten. Ein übermäßiges Arbeitsaufkommen von Steuerberatern rechtfertigt nur in besonderen Fällen eine solche Verlängerung über die genannten Daten hinaus.
Das Finanzamt hat die Möglichkeit, bei Steuer- und Feststellungserklärungen, die gemäß § 149 Abs. 3 AO von Vertretern der steuerberatenden Berufe erstellt werden, eine frühere Einreichung anzufordern. Dies kann vor dem letzten Tag des Februars oder, bei Land- und Forstwirten mit einem anderen als dem üblichen Wirtschaftsjahr (nach § 149 Abs. 2 Satz 2 AO), vor dem 31. Juli des zweiten Jahres nach dem Besteuerungszeitraum erfolgen. Man spricht hier von einer "Vorabanforderung".
Abweichungen für das Steuerjahr 2020 sind im Artikel 97 § 36 Abs. 3 Nummer 6 und 7 EGAO festgelegt: Für dieses Jahr können die Erklärungen nach dem 28. Februar 2022 und vor dem 31. Mai 2022 oder, im Fall von Land- und Forstwirten, nach dem 31. Juli 2022 und vor dem 31. Oktober 2022 vorzeitig angefordert werden.
Verspätungszuschläge nach § 152 AO
Wenn Steuererklärungen nicht fristgerecht eingereicht werden, kann ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 AO verhängt werden. Das Finanzamt ist verpflichtet, diesen Zuschlag in bestimmten Fällen gemäß § 152 Abs. 2 AO zu erheben. Doch für das Steuerjahr 2020, wenn Erklärungen bis zu 17 Monate nach Jahresende oder in Sonderfällen bis zu 22 Monate verspätet eingereicht werden, kann das Finanzamt einen Ermessensspielraum nutzen.
Einige Ausnahmen gemäß § 152 Abs. 3 AO können den Zuschlag beeinflussen. Beispielsweise, wenn die Abgabefrist durch das Finanzamt verlängert wurde, wenn Steuern nicht fällig sind oder wenn die festgesetzte Steuer die Vorauszahlungen nicht übersteigt.
Anpassung der zinsfreien Zeiträume
Allgemein beginnen die Zinsen für Steuernachforderungen und -erstattungen 15 Monate nach dem Jahr, in dem die Steuer entstand. Jedoch tritt der Zinslauf für Einkommen- und Körperschaftsteuer typischerweise nach 23 Monaten ein, insbesondere wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorherrschen.
2020 gibt es abweichende Zinslaufzeiten gemäß Artikel 97 § 36 Abs. 3 Nr. 10 und 11 EGAO. Der generelle Zinslauf startet am 1. Juli 2022, während der spezialisierte Zinslauf für dominierende land- und forstwirtschaftliche Einkünfte am 1. März 2023 beginnt. Diese Anpassungen betreffen sowohl Zinsen für Nachzahlungen als auch Erstattungen und gelten unabhängig von einer Steuererklärungspflicht oder einer Beratung.
Fazit
Aufgrund der anhaltenden Corona-Krise wurde durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 die Abgabefrist für Steuererklärungen in Deutschland für das Steuerjahr 2020 verlängert. Diese Verlängerung tritt automatisch in Kraft und benötigt keine gesonderte Beantragung. Zudem wurden die Zinslaufzeiten für Steuernachforderungen und -erstattungen angepasst.