Das BMF verlängert aufgrund der anhaltenden Corona-Krise zum wiederholten Mal den zeitlichen Anwendungsbereich seiner verfahrensrechtlichen Erleichterungen wie
- Stundung,
- Vollstreckungsschutz und
- Anpassung von Vorauszahlungen.
Das BMF hatte schon mehrfach entsprechende verfahrensrechtliche Erleichterungen aufgrund der Corona-Krise gewährt und diese jeweils befristet. Siehe hierzu BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :003) und dessen Ergänzungen vom 26.05.2020 (IV C 4 - S 0174/19/10002 :008) und vom 18.12.2020 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :006).
Nun erfolgt die nächste Verlängerung, nachdem das letzte BMF-Schreiben den Steuerpflichtigen bis zum 30.9.2021 Luft verschafft hatte.
Nunmehr werden die Erleichterungen grundsätzlich bis zum 31.03.2022 gewährt:
- Stundung im vereinfachten Verfahren: Steuern, die bis zum 31.01.2022 fällig werden, können bis zum 31.03.2022 zinsfrei gestundet werden, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist. Die Stundung muss bis zum 31.01.2022 beantragt werden. Allerdings kann die Stundung auch bis zum 30.06.2022 verlängert werden, wenn zugleich eine Ratenzahlung vereinbart wird (dies entspricht Tz. 1.2 des BMF-Schreibens).
- Vollstreckungsaufschub wird bis zum 31.03.2022 - für die bis zum 31.01.2022 - fälligen Steuern gewährt, wenn der Steuerpflichtige mitteilt, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist. Die Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.03.2022 sind grundsätzlich zu erlassen, etwa durch eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 118 Abs. 2 AO, die für alle betroffenen Steuerpflichtigen gilt. Im Fall einer Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 30.06.2022 möglich (dies entspricht Tz. 2 des BMF-Schreibens).
- Für die Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2021 und 2022 können bis zum 30.06.2022 Anträge auf Anpassung gestellt werden, ohne dass an die Begründung strenge Anforderungen zu stellen sind. Auch hier ist aber Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist (dies entspricht Tz. 3 des BMF-Schreibens).
Über die hier genannten Maßnahmen hinaus können auch allgemeine Stundungs- oder Vollstreckungsschutzanträge gestellt werden, und zwar auch über den 31.12.2021 hinaus; insofern gelten aber die allgemeinen Nachweispflichten.
Hinweis:
Wann ist ein Steuerpflichtiger unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen?
Aufgrund der aktuellen Entwicklung ist davon auszugehen, dass grundsätzlich sehr viele Branchen und Personen von den Auswirkungen der Corona-Krise nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Den Finanzbehörden reichen plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat.
Die Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, knüpft an die Formulierungen in den FAQ zu den Corona-Hilfe-Anträgen an. Es dürfte daher genügen, wenn der Steuerpflichtige darauf hinweist, dass er Corona-Hilfen erhält oder anspruchsberechtigt ist.
Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs von steuerlichen Maßnahmen zur Hilfe von Corona-Krise Betroffenen