Die Entfernungspauschale, oft auch als Pendlerpauschale bezeichnet, ist eine steuerliche Erleichterung in Deutschland, die Arbeitnehmern zugutekommt, die Wege zwischen ihrer Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte zurücklegen. Mit dieser Regelung soll ein finanzieller Ausgleich für die mit dem Arbeitsweg verbundenen Kosten geschaffen werden.
Für jeden vollen Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird eine Pauschale anerkannt. Diese wird unabhängig vom tatsächlichen Verkehrsmittel (Auto, Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel etc.) gewährt. Das bedeutet, dass die tatsächlichen Kosten für den Arbeitsweg nicht in der Steuererklärung aufgeführt werden müssen, sondern pauschal abgegolten werden.
Definition der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale dient als steuerlicher Abzugsposten, im Sinne der Werbungskosten, um die finanzielle Belastung von Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer täglichen Arbeit weite Strecken zurücklegen müssen, zu mildern.
Hier einige Schlüsselbegriffe in diesem Zusammenhang:
- Höhe: Die Entfernungspauschale beträgt derzeit 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer (also nicht für den Hin- und Rückweg, sondern nur für die einfache Strecke). Das bedeutet, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise 20 Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt wohnt, kann er 6 Euro (20 km x 0,30 €) pro Arbeitstag als Werbungskosten absetzen.
- Einfache Strecke: Es wird nur der erste Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer täglich zweimal diese Strecke fährt.
- Unabhängig vom Verkehrsmittel: Die Entfernungspauschale kann unabhängig vom tatsächlich genutzten Verkehrsmittel geltend gemacht werden. Ob Auto, Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel oder zu Fuß.
- Keine Unterscheidung nach Kosten: Die Pauschale ist für alle gleich. Es wird nicht nach den tatsächlichen Kosten unterschieden, die einem Pendler durch den Weg zur Arbeit entstehen.
- Voraussetzung: Voraussetzung für die Anwendung der Entfernungspauschale ist, dass es sich bei dem Arbeitsort um die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers handelt. Bei Dienstreisen oder Fahrten zu wechselnden Einsatzorten gelten andere Regelungen.
Die Pauschalen, die in der Vergangenheit galten, aktuell gelten und für die kommenden Jahre vorgesehen sind, haben wir hier klar für Sie aufgeführt.
Die Entfernungspauschalen wurden bzw. werden stufenweise angehoben und gelten für folgende Zeiträume:
- 2020,
- 2021 bis 2023 und
- 2024 bis 2026
Bevor im Jahr 2027 die reguläre Pendlerpauschale von 0,30 Euro erneut Anwendung findet.
Klimaschutzprogramm 2030
Das Klimaschutzprogramm 2030, welches von der Bundesregierung ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, die Treibhausgasemissionen in Deutschland erheblich zu reduzieren und die Einhaltung der nationalen und internationalen Klimaziele sicherzustellen. Hierbei spielt die Mobilität und insbesondere der Individualverkehr eine wesentliche Rolle, da dieser einen erheblichen Anteil am gesamten CO2-Ausstoß hat.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Entfernungspauschale kritisch betrachtet. Einige Experten und Politiker argumentieren, dass die Pauschale Pendler dazu ermutigen könnte, längere Wege zur Arbeit in Kauf zu nehmen und damit potenziell mehr CO2-Emissionen zu verursachen. Des Weiteren könnte es ein Anreiz sein, das Auto gegenüber umweltfreundlicheren Verkehrsmitteln wie dem Fahrrad oder dem öffentlichen Verkehr zu bevorzugen.
Um dem entgegenzuwirken und Anreize für eine umweltfreundlichere Mobilität zu schaffen, wurden im Klimaschutzprogramm 2030 verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen. Eine dieser Maßnahmen könnte beispielsweise eine stärkere steuerliche Berücksichtigung von umweltfreundlichen Verkehrsmitteln oder eine Anpassung der Entfernungspauschale sein, um umweltbewusstes Pendeln attraktiver zu machen.
Temporäre Anpassung der Entfernungspauschale bis Ende 2026
Die Anpassungen bei der Entfernungspauschale sind wie folgt:
- Seit dem 1.1.2021 wurde sie um 0,05 Euro auf 0,35 Euro für Distanzen angehoben, die über 20 km reichen (beginnend vom 21. Kilometer).
- In der Zeitspanne vom 1.1.2024 bis 31.12.2026 wird diese Pauschale nochmals um 0,03 Euro erhöht und beläuft sich somit auf 0,38 Euro je Kilometer.
Es ist zu beachten, dass diese zeitlich begrenzten Anpassungen ebenfalls für Familienheimfahrten im Kontext der doppelten Haushaltsführung Gültigkeit haben.
Die Intention hinter der temporären Anhebung der Entfernungspauschale ist, jene steuerpflichtigen Bürger zu entlasten, die einen weitläufigen Arbeitsweg haben. Dabei spielt es keine Rolle, welches Transportmittel genutzt wird. Durch die zusätzlichen Erhöhungen von 0,05 Euro und 0,03 Euro wird für eine bestimmte Periode pauschal ein Anteil der Kosten, die durch die CO2-Bepreisung entstehen, kompensiert.
Für den Zeitraum von 1.1.2021 bis 31.12.2026 bleibt die Grundpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer für Entfernungen bis zu 20 km konstant.
Ab dem 01.01.2027 gilt wieder der standardmäßige Satz von 0,30 Euro je Kilometer, unabhängig von der Gesamtentfernung.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer legt an 230 Tagen im Jahr von seiner Wohnung zur ersten Betriebsstätte eine Strecke (Entfernung) von 58 km zurück. Er hat Anspruch auf eine Entfernungspauschale von:
Gesamtentfernung 58 km | bis 31.12.2020; ab 1.1.2027 | 1.1.2021 bis 31.12.2023 | 1.1.2024 bis 31.12.2026 |
Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungs-km: 20 x 0,30 Euro x 230 Tage = | 1.380,00 Euro | 1.380,00 Euro | 1.380,00 Euro |
Entfernungspauschale für die verbleibenden 38 Entfernungs-km: 38 x 0,30/0,35/0,38 Euro x 230 Tage = | 2.622,00 Euro | 3.059,00 Euro | 3.321,20 Euro |
Gesamtbetrag | 4.002,00 Euro | 4.439,00 Euro | 4.701,20 Euro |
Fazit
Die vorübergehenden Anpassungen der Entfernungspauschale, die zwischen 2021 und 2026 eingeführt wurden, zielen darauf ab, steuerpflichtige Bürger, insbesondere jene mit längeren Arbeitswegen, finanziell zu entlasten. Durch die Anhebungen wird versucht, die zusätzlichen Kosten, die durch die CO2-Bepreisung entstehen, teilweise zu kompensieren. Es handelt sich hierbei um eine Übergangsmaßnahme, da ab 2027 die ursprüngliche Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer wieder in Kraft tritt. Das zeigt, dass die Regierung bestrebt ist, die Bürger während umweltpolitischer Veränderungen zu unterstützen, wobei jedoch langfristig eine Rückkehr zum Standard vorgesehen ist. Abschließend ist zu sagen, dass die Entfernungspauschale in der Diskussion um den Klimaschutz eine relevante Rolle spielt und eine Anpassung oder Neuausrichtung in den kommenden Jahren im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 denkbar ist.