Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte kann ein Unternehmer nicht die tatsächlichen Kfz-Kosten oder die Reisekostenpauschale von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer ansetzen, sondern nur die niedrigere Entfernungspauschale für die einfache Kilometer-Entfernung.
Welche Pauschalen in den nächsten Jahren gelten, ist hier einmal übersichtlich zusammengestellt.
Die Entfernungspauschalen werden stufenweise angehoben und gelten für folgende Zeiträume:
- 2020,
- 2021 bis 2023 und
- 2024 bis 2026
Der Gesetzgeber hat das Klimaschutzprogramm 2030 mit einer CO2-Bepreisung verabschiedet. Alle zusätzlichen Einnahmen aus der CO2-Bepreisung werden in Maßnahmen zur Förderung des Klimaschutzes und zur Entlastung der Bürger verwendet. Durch die CO2-Bepreisung werden die Benzinpreise steigen. Wer mit einem Pkw den Weg zur Arbeit zurücklegt, zahlt zwangsläufig mehr und kann sich kurzfristig nicht auf die höheren Kraftstoffpreise umstellen. Zur Entlastung der Fernpendler wird deshalb die Entfernungspauschale erhöht.
Befristete Erhöhung der Entfernungspauschale bis 2026
Die Entfernungspauschale wird erhöht
- ab dem 1.1.2021 um 0,05 Euro auf 0,35 Euro für Entfernungen, die über 20 km hinausgehen (also ab dem 21. Entfernungskilometer), und
- vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2026 um weitere 0,03 Euro auf dann 0,38 Euro pro Entfernungskilometer.
Die jeweils befristeten Erhöhungen der Entfernungspauschale gelten entsprechend auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Mit der befristeten Erhöhung der Entfernungspauschale werden die Steuerpflichtigen entlastet, die einen besonders langen Arbeitsweg haben. Die Entlastung erfolgt allerdings unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Mit der zusätzlichen Erhöhung um 0,05 Euro auf 0,35 Euro und um weitere 0,03 Euro wird für eine Übergangszeit pauschalierend ein Teil der Aufwendungen zurückgegeben, die sich durch die CO2-Bepreisung ergeben werden.
Praxis-Beispiel
Ein Unternehmer legt an 230 Tagen im Jahr von seiner Wohnung zur ersten Betriebsstätte eine Strecke (Entfernung) von 42 km zurück. Er hat Anspruch auf eine Entfernungspauschale von:
Gesamtentfernung 42 km | bis 31.12.2020; ab 1.1.2027 | 1.1.2021 bis 31.12.2023 | 1.1.2024 bis 31.12.2026 |
Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungs-km: 20 x 0,30 Euro x 230 Tage = | 1.380,00 Euro | 1.380,00 Euro | 1.380,00 Euro |
Entfernungspauschale für die verbleibenden 22 Entfernungs-km: 22 x 0,30/0,35/0,38 Euro x 230 Tage = | 1.518,00 Euro | 1.771,00 Euro | 1.922,80 Euro |
Gesamtbetrag | 2.898,00 Euro | 3.151,00 Euro | 3.302,80 Euro |
In der Zeit vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 bleibt die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer bis zu einer Entfernung von 20 km unverändert bestehen.
Ab dem 1.1.2027 beträgt dann die Entfernungspauschale wieder 0,30 Euro pro Entfernungskilometer – unabhängig von der Entfernung.