Zur Abfederung der gestiegenen Verbraucherpreise wurde im dritten Entlastungspaket die Inflationsausgleichsprämie beschlossen (Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022, BGBl. I 2022, 1743).
Hierzu gibt es natürlich noch etliche Fragen und nun auch Antworten der obersten Finanzbehörden. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Was ist die Inflationsausgleichsprämie (IAP)?
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine IAP bis zu einem Betrag von 3.000 Euro in dem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 steuer- und sozialabgabenfrei gewähren.
Wer kann eine IAP steuerfrei erhalten?
Eine steuerfreie IAP können, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, nur Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne erhalten, zum Beispiel:
- Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit,
- kurzfristig Beschäftigte,
- Minijobber,
- Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft,
- Auszubildende,
- Arbeitnehmer im entgeltlichen Praktikum (nicht nur, aber auch Studierende),
- Arbeitnehmer in Kurzarbeit,
- Arbeitnehmer in Elternzeit,
- Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld,
- Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz,
- Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind,
- ehrenamtlich Tätige, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
- Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
- Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit,
- Beziehende von Vorruhestandsgeld,
- Versorgungsbeziehende.
Gelten Besonderheiten bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen (zum Beispiel Ehegatten-Arbeitsverhältnisse)?
Ob Arbeitsverhältnisse zwischen nahestehenden Personen steuerlich anzuerkennen sind, richtet sich nach den dafür geltenden allgemeinen Grundsätzen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines solchen Arbeitsverhältnisses ist, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen muss insbesondere geprüft werden, ob die Gewährung einer IAP auch unter Fremden üblich wäre (Fremdvergleichsgrundsatz). Wird nur pro Forma ein Vertrag abgeschlossen, um die steuerfreie IAP zu erhalten (zum Beispiel „Gefälligkeitsverhältnis“), besteht kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis. Auf mögliche straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen wird hingewiesen.
Ab wann entsteht der Anspruch?
Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Möglichkeit der Gewährung der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung. Die Auszahlung muss jedoch im Begünstigungszeitraum erfolgen.
Für welchen Zeitraum gilt die Begünstigung?
Die Steuerbefreiung einer IAP wurde in dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1743) neu geregelt. Die Verkündung dieses Gesetzes erfolgte am 25. Oktober 2022, so dass Leistungen ab dem 26. Oktober 2022 bis spätestens zum 31. Dezember 2024 unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz steuerfrei sind. Es gilt das Zuflussprinzip gemäß §§ 11, 38a Einkommensteuergesetz. Für den Zufluss beim Arbeitnehmer kommt es darauf an, dass er wirtschaftlich über das Geld verfügen kann.
Gilt die Steuerbefreiung auch für mehrere Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt?
Ja. Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro auch für mehrere (Teil-) Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt. Auch eine Auszahlung beispielsweise in monatlichen Teilbeträgen ist aus steuerlicher Sicht möglich. Die Teilleistungen müssen nicht auf einer einheitlichen Entscheidung über die Gewährung beruhen, sondern können jeweils eigenständig beschlossen oder vereinbart werden.
Mehrmalige Auszahlung möglich?
Nein. Die Steuerbefreiung gilt nur bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Begünstigungszeitraum. Der Höchstbetrag in § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz ist ein Freibetrag, das heißt, bei Überschreiten des Betrags bleibt ein Betrag von 3.000 Euro steuerfrei; nur der darüberhinausgehende Betrag wäre steuerpflichtig.
Kann eine Auszahlung für jedes bestehende Dienstverhältnis ausgeschöpft werden oder ist zu prüfen, ob aus anderen Dienstverhältnissen bereits eine Zahlung geleistet wurde?
Die Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz kann bis zu dem Betrag von 3.000 Euro in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden.
Dies gilt auch bei mehreren Dienstverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz. Der Arbeitgeber braucht somit nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine Prämie bereits aus einem anderen Dienstverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erhalten hat.
Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bis zu dem Betrag von 3.000 Euro insgesamt bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem Begünstigungszeitraum zu demselben Arbeitgeber.
In den Fällen einer zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge und bei Betriebsübergängen nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (zum Beispiel bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft) ist nicht von einem weiteren Dienstverhältnis auszugehen. Hier tritt zivil-rechtlich der neue Betriebsinhaber lediglich in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. In diesen Fällen kann der steuerfreie Höchstbetrag nicht mehrfach in Anspruch genommen werden.
Kann der Arbeitgeber die Gewährung der IAP an Bedingungen knüpfen?
Ob solche Bedingungen für die Prämiengewährung generell zulässig sind, ist eine Frage des Arbeitsrechts, die in diesen FAQ des Bundesministeriums der Finanzen nicht beantwortet wird. Unabhängig davon, ob sie arbeitsrechtlich zulässig sind, sind Bedingungen dieser Art für die Steuerfreiheit unschädlich.
Kann die IAP als Weihnachtsgeld ausgezahlt werden?
Eine Zahlung von Weihnachtsgeld weist als solche nicht den erforderlichen Inflationsbezug auf, so dass eine steuerfreie Auszahlung ausgeschlossen ist. Es ist aber unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz steuerlich zulässig, die Zahlung einer IAP so mit der Zahlung von Weihnachtsgeld zu verbinden, dass zwei gesonderte Beträge – zum einen das Weihnachtsgeld und zum anderen die IAP – in derselben Gehaltsabrechnung angeführt werden.
Fallen auch Sachleistungen unter die Steuerbefreiung?
Ja. Arbeitgeber können Arbeitnehmern sowohl Geld- als auch Sachleistungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz steuerfrei gewähren.
Auswirkungen auf die 50-Euro-Freigrenze?
Steuerfreie Bezüge – hier nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz – sind in die Prüfung der Freigrenze gemäß § 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz nicht einzubeziehen.
Unterliegt die IAP dem Progressionsvorbehalt?
Nein. Die steuerfreie IAP unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, da sie in § 32b Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz nicht genannt ist.
Ist die steuerfreie IAP auch sozialabgabenfrei?
Ja. In der Sozialversicherung fallen aufgrund der Steuerfreiheit für diese Leistung keine Abgaben an, da es sich nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch handelt.
Unterliegt die steuerfreie IAP der Pfändung?
Die Pfändbarkeit der IAP ist im Einkommensteuergesetz nicht geregelt. Daher unterliegt sie den geltenden Regelungen der Zivilprozessordnung über die Pfändbarkeit von Forderungen (insbesondere Arbeitseinkommen).