Mit Investitionsabzugsbeträgen können unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen für künftige Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in ein zum Teil vor dem Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt liegendes Wirtschaftsjahr vorgezogen werden.
So wird in dem betreffenden Jahr die Steuerbelastung gemindert. In der Gesamtübersicht ergibt sich damit ein klarer Liquiditätsvorteil. Durch die letzte Anpassung des Investitionsabzugsbetrages durch das JStG 2020 wurde eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro für alle Einkunftsarten gesetzt.
Dadurch profitieren neben Existenzgründern auch viele weitere kleine und mittelständische Unternehmen von der Steuervergünstigung. Die einheitliche Gewinngrenze gilt auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g EStG! Die begünstigten Investitionskosten können bis zu 50 Prozent betragen und bereits im Jahr vor der Anschaffung gewinnmindert als Rücklage gebildet werden.
- 7g EStG eröffnet für kleinere Unternehmen immer noch eine gute Möglichkeit, innerhalb bestimmter Grenzen die Folgen zukünftiger Anschaffungen vorzuziehen. Allerdings muss dann auch innerhalb gesetzlich vorgegebener zeitlicher Grenzen eine Anschaffung erfolgen, ansonsten drohen Zuschläge.
Alle Voraussetzungen und Folgen im Auge zu haben, ist gerade für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige schwierig. Wer prüfen will, ob die Anwendung des § 7g EStG für ihn in Betracht kommt und ob eine solche Anwendung von Vorteil ist, dem bietet das aktuelle BMF-Schreiben v. 15.6.2022 ( IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001) einen sehr guten Überblick.
Historischer Hintergrund
- 7g EStG wurde in der Vergangenheit des Öfteren überarbeitet. Die letzte größere Reform ist hierbei durch das Jahressteuergesetz 2020 erfolgt. Zu beachten ist auch, dass die Fristen, innerhalb derer eine Anschaffung zu erfolgen hat, aufgrund der zu die Corona-Pandemie erfolgten Verwerfungen in Teilbereichen der Wirtschaft verschiedentlich verlängert worden sind. Die letzte Änderung in dieser Hinsicht ist erst jüngst durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2022 erfolgt. Fristen, die in 2022 ablaufen, verlängern sich um ein weiteres Jahr.
Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens
Die wesentlichen Inhalte des in den Einzelheiten teils sehr detaillierten BMF-Schreibens lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Abschnitt I betrifft die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (Tz. 1 bis 22). Dieser Abschnitt ist für die Anwendung der Bestimmung von zentraler Bedeutung, da hier dargestellt wird, welche Betriebe die Regelung in Anspruch nehmen dürfen, insbesondere auch noch zu eröffnende Betriebe und Personengesellschaften, welche Wirtschaftsgüter begünstigt sind, wie hoch der Investitionsabzugsbetrag sein darf und wie die Beträge geltend zu machen sind. Wichtig ist, dass auch hier die Digitalisierung Einzug gehalten hat.
- Abschnitt II betrifft sodann die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen bei der Durchführung einer begünstigten Investition, wie also bei einer Anschaffung zu verfahren ist (Tz. 23 – 28).
- Abschnitt III führt aus, wie zu verfahren ist, wenn die Investitionsabzugsbeträge rückgängig zu machen sind (Tz. 29 – 32), falls eine Investition im begünstigen Zeitraum nicht stattgefunden hat.
- Abschnitt IV betrifft die Folgen einer Nichteinhaltung der Verbleibens- und Nutzungsfristen (Tz. 33 bis 51). Auch dieser Abschnitt gibt, teils durch Beispiele, einen sehr guten Überblick, wie zu verfahren ist, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
- Weitere Abschnitte betreffen die buchtechnischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen (Tz. 52 bis 55), die Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen (Tz. 56 bis 57) sowie die zeitliche Anwendung des Schreibens (Tz. 58 bis 59). Dieses gilt für Anschaffungen, die nach dem 31.12.2019 getätigt wurden. Bestimmte abweichende Anwendungsbestimmungen werden dargestellt.