300 Euro Energiepauschale 2022 für "aktive Beschäftigte"
Der Bundesrat hat der Energiepauschale in Höhe von einmalig 300 Euro »für alle aktiv tätigen Erwerbspersonen« zugestimmt: Sie werden noch im Jahr 2022 einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt bekommen. Dafür reicht es aus, wenn irgendwann im Jahr 2022 ein Arbeitsverhältnis besteht. Besteht das Arbeitsverhältnis zum Stichtag 1.9.2022, zahlt der Arbeitgeber die Energiepauschale zusammen mit dem Gehalt aus. In allen anderen Fällen erhalten Sie die Energiepauschale mit der Steuererklärung 2022.
Die Energiepreispauschale wird unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen (Pendlerpauschale bzw. Entfernungspauschale, Mobilitätsprämie, steuerfreie Arbeitgebererstattungen, Job-Ticket) »on top« gewährt.
Schon als die Einschränkung des Empfängerkreises – »einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige« - bekannt wurde, wurde im gleichen Moment Kritik laut. Denn unter anderem Arbeitslose, Minijobber und Rentner gehen dabei leer aus.
Für Arbeitslose und (nicht berufstätige) Studierende gibt es mit dem heutigen Beschluss keine Änderung, pauschal besteuerte kurzfristig Beschäftigte können aufatmen und Rentner haben eine Chance, sofern Sie eine (vorübergehende) Beschäftigung eingehen.
Minijobber und kurzfristig Beschäftigte
Inzwischen ist klar, dass auch geringfügig Beschäftigte von der Energiepauschale profitieren werden. Das bedeutet, dass sowohl Minijobber als auch sogenannte »kurzfristig Beschäftigte« die Energiepauschale erhalten (Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.4.2022).
Auch hier kann die Auszahlung über den Arbeitgeber erfolgen. Voraussetzung: Der Arbeitgeber gibt eine Lohnsteuer-Anmeldung ab. Tut er dies nicht – was insbesondere bei kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt der Fall ist, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a EStG pauschal erhoben wird – muss sich der Arbeitnehmer die Energiepauschale über die Steuererklärung holen.
Rentner
Rentner erhalten grundsätzlich die Energiepreispauschale nicht.
Dies kann allerdings umgangenen werden, sofern Sie einen Minijob für zwei oder drei Monate annehmen. Die Beschäftigung ist nicht auf eine gewisse Stundenanzahl begrenzt, dies bedeutet, dass Ihnen auch eine kleine Beschäftigung zur Energiepreispauschale verhilft!
Zweite Möglichkeit: Sie geben in der Steuererklärung Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit an. Vielleicht engagieren Sie sich freiberuflich gelegentlich als Dolmetscher oder gehen einer unterrichtenden oder erziehenden Tätigkeit nach? Dafür brauchen Sie keine Gewerbeanmeldung und müssen auch sonst keinen großen Aufwand betreiben.
Auszahlung und Versteuerung der Energiepreispauschale
Die Pauschale unterliegt der Einkommensteuer, je nach Steuersatz kommt also netto entsprechend weniger bei den Empfängern an.
- Bei Arbeitnehmern erfolgt die Auszahlung über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn. Da sie später in der Steuererklärung für 2022 angegeben und versteuert werden muss, könnten alle Arbeitnehmer verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben.
- Selbständige sollen die Energiepreispauschale über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung erhalten. Wie verfahren wird, wenn ein Selbstständiger Verluste macht und gar keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen leistet, ist noch nicht bekannt.
Die Energiepauschale 2022 soll bei Arbeitnehmern voraussichtlich mit dem September-Gehalt oder dem Oktober-Gehalt ausgezahlt werden. Sozialversicherungspflichtig ist die Energiepauschale nicht.
9-Euro-Ticket: Vergünstigte Tickets für den ÖPNV ab Juni 2022
Das 9-Euro-Ticket erfreut sich großer Beliebtheit. Ein Steuererlass soll nun Klarheit über die lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers schaffen. Dem BMF-Schreiben vom 30. Mai zufolge gelten für die lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen der Beschäftigten für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des 9-Euro-Tickets die folgenden Grundsätze:
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 Einkommensteuergesetz (EStG)
Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.
Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Anwendung des § 3 Nummer 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).
Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Arbeitgeberbescheinigung nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG
Die nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG). Bescheinigt werden müssen die gesamten nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr.
Senkung der Energiesteuer ab Juni 2022
Billiger tanken, jedenfalls vorübergehend ab Juni 2022: Die Energiesteuer für die wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wird temporär gesenkt. Das entsprechende Gesetz wird, wie geplant, zum 1. Juni 2022 in Kraft treten. Es senkt die Energiesteuer für die Dauer von drei Monaten auf das europäische Mindestmaß.
Das bedeutet:
- Für Benzin reduziert sich der Steuersatz um 29,55 ct/Liter,
- für Dieselkraftstoff um 14,04 ct/Liter,
- für Erdgas (CNG/LNG) um 4,54 EUR/MWh, was etwa 6,16 ct/kg entspricht, und
- für Flüssiggas (LPG) um 238,94 EUR/1.000 kg, was etwa 12,66 ct/Liter entspricht.
Es soll sichergestellt werden, dass die Absenkung an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wird.