Um die Belastung der Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 eine Entlastung, die sogenannte „Wärmepreisbremse“ beschlossen. Der Gesetzgeber hat diese Entlastung im EWPBG umgesetzt, welches am 24.12.2022 in Kraft getreten ist.
Die Wärmepreisbremse startet zum 01.01.2023. Vorerst ist die Dauer der Wärmepreisbremse auf ein Jahr, somit bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung aber gegebenenfalls um weitere vier Monate bis zum Ablauf des 30. April 2024 verlängert werden. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Die Entlastung unterscheidet zwischen drei Gruppen berechtigter Kunden:
- Eine Entlastung nach § 11 und § 13 EWPBG können Kunden erhalten, deren Entnahmestelle kein zugelassenes Krankenhaus ist und deren jährlicher Verbrauch 1.500.000 Kilowattstunden nicht überschreitet, bzw. (verbrauchsunabhängig), wenn:
- die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, oder
- es sich um zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagestätten oder andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe handelt, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen, oder
- es sich um Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch handelt.
- Eine Entlastung nach § 14 Abs. 1 EWPBG können alle Kunden erhalten, die nicht unter § 11 fallen und die nicht mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden.
- Eine Entlastung nach § 14 Abs. 2 EWPBG können alle Kunden erhalten, die nicht unter § 11 fallen und mit Dampf versorgt werden.
Den anspruchsberechtigten Kunden wird ein ermittelter monatlicher Entlastungsbetrag gutgeschrieben.
Berechnung des Entlastungsbetrages
Der Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 16 EWPBG und einem Zwölftel des Entlastungskontingentes nach § 17 EWPBG, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze nach § 18 EWPBG.
Höchstgrenzen und Selbsterklärungen
Informationen zu den jeweiligen Höchstgrenzen nach § 18 EWPBG sowie den hierfür maßgeblichen Selbsterklärungen nach § 22 EWPBG können den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Verfügung gestellten FAQ entnommen werden.
Wir möchten Sie an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass der monatliche Entlastungsbetrag gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 „null“ beträgt, sofern hierzu verpflichtete Kunden (betrifft nur Unternehmen) ihrer sich aus § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG ergebenden Verpflichtung zur Abgabe von Selbsterklärungen nicht rechtzeitig nachkommen.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir vertiefende Informationen zu den Selbsterklärungen und Höchstgrenzen nicht geben können.
Abschlagszahlungen
Selbstverständlich wird die Wärmepreisbremse auch in den monatlichen Abschlagszahlungen berücksichtigt. Der Entlastungbetrag wird anteilig auf Ihre Abschlagzahlungen verteilt, wodurch sich der jeweilige bisheriger monatlicher Abschlag verringert.
Jahresabrechnung
Aufgrund der vertraglich vereinbarten Preisanpassungsklausel ändern sich die Preise zum jeweils festgelegten Zeitpunkt. In der nächsten Jahresabrechnung werden die tatsächlichen Entlastungen für den Zeitraum der Gültigkeit der Wärmepreisbremse mit den tatsächlichen Wärmekosten verrechnet.
Gut zu wissen
- Begünstigte:
- Privathaushalte, KMU (Verbrauch < 1,5 Mio. kWh/Jahr)
- Industriekunden (Verbrauch ab 1,5 Mio. kWh/Jahr)
- Förderung: Basispreiskontingent
- Haushalte, KMU: 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs von Erdgas und Fernwärme
- Industriekunden: 70% des prognostizierten Jahresverbrauchs von Erdgas und Fernwärme
- Basispreis (brutto)
- Haushalte, KMU: Erdgas 12 Cent/kWh, Fernwärme 9,5 Cent/kWh
- Industrie: Erdgas 7 Cent/kWh, Fernwärme 7,5 Cent/kWh
- Förderzeitraum: 01.03.2023 – 31.12.2023 mit rückwirkender Entlastung im März 2023 für die Monate Januar und Februar 2023
Für Verbräuche über das Basispreiskontingent hinaus ist der volle Preis an den Energieversorger zu entrichten.
Hinweis: Der Erdgaslieferant bzw. das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem Letztverbraucher die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung soweit möglich bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023, in Textform mitzuteilen (vgl. § 3 Abs. 3 S. 3 bzw. § 11 Abs. 4 S. 1 EWPBG)
Der Vermieter hat die Entlastungen aus dem EWPBG in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksichtigen. Wurden die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten wegen der steigenden Preise seit dem 01.01.2022 erhöht, so sind diese nach Erhalt der entsprechenden Informationen des Erdgaslieferanten bzw.
Wärmeversorgungsunternehmens unverzüglich nach unten anzupassen (vgl. § 26 Abs. 2 EWPBG)
Durch die Entlastungsbeträge der Wärmepreisbremse wird die Kostenbelastung zwar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen.
Die Berechnungslogik des EWPBG setzt keinen einfachen „Preisdeckel“, sondern lässt auf Grundlage eines solchen „Preisdeckels“ einen monatlichen Geldbetrag ermitteln. Dieser wird Ihnen – unabhängig von Ihrem tatsächlichen Verbrauch – gutgeschrieben. Damit lohnt sich das Energiesparen zusätzlich. Denn: Ist Ihr Wärmeverbrauch geringer als prognostiziert, wirkt sich das zusätzlich kostensparend aus, da der Entlastungsbetrag in diesem Fall nicht reduziert wird.