Was genau regelt das EWPBG?
Das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG), welches am 24.12.2022 in Kraft trat, hat das primäre Ziel sowohl Unternehmen als auch Verbraucherinnen und Verbraucher zu entlasten, welche unter den signifikant gestiegenen Energiepreisen und der daraus resultierenden finanziellen Mehrbelastung leiden. Wie das Gesetz bereits mit dem eigenen Namen vorgibt, geht es bei der Entlastung um solche Unternehmen bzw. Verbraucherinnen und Verbraucher, welche leitungsgebundenes Erdgas und Wärme beziehen.
Das EWPBG unterscheidet für die Entlastung zwischen zwei Gruppen, wobei zwischen einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden und mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden unterschieden wird. Laut dem Gesetz ergeben sich damit folgende Gruppen mit entsprechenden Merkmalen:
≤ 1,5 Mio. Kilowattstunden Gas o. Wärme (vgl. u.a. § 11 EWPBG) | > 1,5 Mio. Kilowattstunden Gas o. Wärme (vgl. u.a. § 14 EWPBG) |
u.a. private Haushalte, Vereine, kleinere und mittlere Unternehmen, nicht zugelassene Krankenhäuser | Großverbraucher, insbesondere große Industriebetriebe |
Maßgeblich ist der Verbrauch aus 2021, welcher sich auf eine Entnahmestelle bezieht | Zugelassene Krankenhäuser werden unabhängig von deren Verbrauch zugeordnet |
Wichtig ist die Eigenschaft als Letztverbraucher | Keine Soforthilfe erhalten |
Leitungsgebundenes Erdgas: alle Kunden mit Standardlastprofil (SLP) | Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) |
Ab März 2023 reduziert die Gas- und Wärmepreisbremse die monatlichen Abschläge | Ab Januar 2023 Entlastung durch Gas- und Wärmepreisbremse |
Erhielten bereits Dezember-Soforthilfe |
Wie genau sieht die Umsetzung des EWPBG aus?
Alles Personen und Unternehmen, welche zu der ersten Gruppe (≤ 1,5 Mio. Kilowattstunden Gas o. Wärme) zählen, haben bereits die Dezember-Soforthilfe erhalten. Seit dem 01.03.2023 erhalten diese Personen und Unternehmen ein Kontingent von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Für Erdgas beläuft sich dieser auf 12 ct/kWh und für Wärme auf 9,5 ct/kWh. Sollte der Verbrauch das Kontingent übersteigen, so gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Die Verbraucher erhalten im März den dreifachen Betrag der monatlichen Entlastung, um den Zeitraum Januar und Februar zu überbrücken und ebenfalls entlastet zu werden. Gemäß § 26 (1) EWPBG muss der Vermieter die finanzielle Entlastung an seinen Mieter weitergeben. Dies gilt insbesondere für laufende Abrechnungsperioden, d.h. die Entlastung muss direkt wirkend weiter gegeben werden. Demnach ist es nicht wirksam die Erleichterung mit der Nebenkostenrechnung abzugelten. Darüber hinaus ist die Entlastung separat in den Abrechnungen aufzuführen. Dies gilt auch für Pachtverträge.
Analog erhalten die Unternehmen aus der zweiten Gruppe (> 1,5 Mio. Kilowattstunden Gas o. Wärme) einen garantierten Bruttoarbeitspreis für ein Kontingent in Höhe von 70 % des Jahresverbrauchs 2021. Da die zweite Gruppe keine Dezember-Soforthilfen erhalten hat, gilt diese Entlastung bereits ab dem 01.01.2023 und wird mit einem Erdgaspreis von 7 ct/kWh netto sowie Wärmepreis von 7,5 ct/kWh netto veranschlagt. Auch hier gilt analog zu den Verbrauchern, dass der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gilt, sobald das Kontingent überschritten ist.
Diese Kontingente dienen jedoch auch gleichzeitig dazu, dass Bewusstsein für den eigenen Energieverbrauch anzuregen und bestenfalls Energie einzusparen.
Das EWPBG greift automatisch, wodurch etwaige Anträge o. ä. entfallen.
Beispielrechnung des Entlastungsbetrages für eine Familie
Eine dreiköpfige Familie lebt in einer Wohnung mit einer Fläche von 110 qm und hat einen prognostizierten Jahresverbrauch von 14.000 kWh. Gemäß Vertragserhöhung aufgrund der Energiekrise soll die Familie einen Arbeitspreis in Höhe von 18,7 ct/kWh zahlen.
Kosten ohne EWPBG:
(14.000 kWh x 18,7 ct/kWh)/100 = 2.618 € -> 218,17 €/Monat
Kosten mit EWPBG:
(14.000 kWh x 0,8 x 12 ct/kWh + 14.000 kWh x 0,2 x 18,7 ct/kWh)/100 = 1867,60 € -> 155,63 €/Monat
Durch die Gas- und Wärmepreisbremse spart die Familie entsprechend mehr als 60 € im Monat an Energiekosten.
§ 18 und 22 EWPBG: Höchstgrenzen und Selbsterklärungen
§ 18 EWPBG definiert die Höchstgrenzen der Entlastungssummer für Unternehmen, abhängig von gewissen Merkmalen. Im Gesetzestext § 18 (1) EWPBG heißt es (auszugsweise) wörtlich:
"Wenn der Letztverbraucher oder der Kunde ein Unternehmen ist, darf die Entlastungssumme für sämtliche Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder Kunden sowie der mit ihnen verbundenen Unternehmen vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben insgesamt nicht übersteigen:
- bei Letztverbrauchern oder Kunden, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a festgestellt wurde,
- 150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind und einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind,
- 50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind, oder
- 100 Millionen Euro;
- bei sonstigen Letztverbrauchern oder Kunden, die nicht unter Nummer 1 fallen,
- 4 Millionen Euro oder
- 2 Millionen Euro.“
Der § 18 EWPBG beinhaltet eine Vielzahl an Kriterien, wann in welchem Fall welcher Entlastungsbetrag nicht überschritten werden darf. Diese Kriterien sind individuell zu klären und können kaum gesamtheitlich in Kürze zusammengefasst werden. Hierbei ist es zu empfehlen, sich von der Prüfbehörde adäquat beraten zu lassen.
§ 22 EWPBG definiert die Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden. Hier heißt es im § 22 (1) Nr. 1 EWPBG wörtlich:
"Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigt, muss seinem Lieferanten mitteilen:
- bis zum 31. März 2023 oder, sofern ihm die jeweiligen Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen, unverzüglich
- welche Höchstgrenze nach § 18 (absolute und relative Höchstgrenze) voraussichtlich auf den Letztverbraucher oder Kunden einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen Anwendung finden wird,
- welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem Lieferanten bestehende Lieferverhältnis Anwendung finden soll (individuelle Höchstgrenze) und
- welcher Anteil von der individuellen Höchstgrenze vorläufig auf die von diesem Lieferanten belieferten Entnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll“
Auch in diesem Paragraphen ergeben sich gleichermaßen etwaige Vorgaben, welche bezüglich der Selbsterklärung eingehalten werden müssen. Das Vorgehen ist ebenfalls individuell je Unternehmen zu prüfen. Sollte ein Unternehmen nicht alle Vorschriften der Selbsterklärung einhalten, so ist die anzuwendende Höchstgrenze Null Euro (vgl. § 18 (5) S. 2 EWPBG).
Fazit
Durch das EWPBG werden Verbraucher und Unternehmen zwar vor signifikant steigenden Energiekosten geschützt, jedoch sind die Energiekosten im Vergleich zu den letzten Jahren trotz Gas- und Wärmebremse höher. Daher ist es weiterhin ratsam, Energie bestmöglich einzusparen. Neben reduzierten Energiekosten hat dies ganz nebenbei auch noch einen positiven Effekt für die Umwelt.