Ob neuer Job, Familiennachwuchs oder der Wunsch nach Veränderung: Es gibt viele Gründe für einen Wohnortwechsel – und meistens ist ein Umzug mit Kosten verbunden! Gut, dass das Finanzamt Teile der Kosten übernimmt. Man kann die Ausgaben als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Bundesumzugskostengesetz.
Genau zu dieser steuerlichen Anerkennung der Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR gab es mit dem BMF Schreiben vom 21.07.2022 IV C 5 -S 2353/20/10004 :002 geänderte Pauschalen.
Welche Voraussetzungen muss der Umzug erfüllen?
Wenn aus beruflichen Gründen der Wohnort gewechselt wird, kann man die anfallenden Kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Das gilt in folgenden Fällen:
Verkürzter Arbeitsweg
Nach dem Umzug verkürzt sich der Weg zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte um mindestens eine halbe Stunde. Es kommt hierbei nicht auf die Länge des Weges an, sondern lediglich auf die Zeitersparnis. Für den Nachweis einer Zeitersparnis beim Pendeln zum Job ist es nicht nötig, den Wohnort zu wechseln – auch innerhalb einer Stadt oder Gemeinde gilt der verkürzte Arbeitsweg. Dies betrifft vor allem Umzüge innerhalb von Großstädten wie beispielsweise Hamburg, München oder Berlin. Als Fahrzeit wird ein durchschnittlicher Wert angegeben, den zum Beispiel ein Routenplaner im Internet ermittelt. Ehepartner, die beide berufstätig sind, betrachten jeweils einzeln ihre Arbeitswege. Gibt es einen gemeinsamen Arbeitsweg, ist es nicht möglich, die jeweils eingesparte Zeit zusammenzurechnen, um so auf einen Wert von insgesamt einer Stunde zu kommen.
Wechsel des Arbeitsplatzes
Beruflich veranlasst ist der Umzug auch dann, wenn man die erste Stelle in einer anderen Stadt antritt oder für den neuen Job den Wohnort wechselt, weil beispielsweise die Firma umzieht.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen
In Einzelfällen erkennt das Finanzamt verbesserte Arbeitsbedingungen als berufsbedingten Grund für einen Umzug an. Der Bundesfinanzhof gab beispielsweise einem Krankenhausarzt recht, der aus freien Stücken in die Nähe des Krankenhauses zog, um stationär aufgenommene Patienten leichter betreuen zu können.
Rückkehr aus dem Ausland
Hat man beispielsweise längere Zeit im Ausland gelebt und kommt nun für eine neue Stelle zurück nach Deutschland, kann man auch diese anfallenden Umzugskosten ebenfalls steuerlich geltend machen.
Welche Kosten können abgesetzt werden?
Die meisten Kosten für den Umzug müssen belegt werden, zu diesen Kosten zählen:
- 30 Cent pro Kilometer für Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen,
- Maklergebühren für Mietimmobilien, aber nicht für Eigentum – diese Kosten zählen wie beispielsweise die Grunderwerbsteuer zu den Anschaffungskosten und müssen über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden,
- doppelte Mietzahlungen für bis zu sechs Monate, falls Du Deine alte Wohnung nicht sofort kündigen kannst oder willst,
- maximal drei Monatsmieten für die neue Wohnung, die noch nicht genutzt werden kann,
- Kosten für den Transport des Hausrats,
- Kosten für einen Kochherd bis zu 230 Euro sowie für Öfen bis zu 164 Euro und
- Reparaturen von Transportschäden.
Weitere Kostenpositionen werden durch eine Pauschale abgegolten, die nun wieder einmal angepasst wurden!
Zu den sonstigen Umzugskosten zählen:
- Renovierung der alten Wohnung,
- Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung,
- Trinkgelder und Verpflegung für Umzugshelfer,
- Ändern von Vorhängen,
- fachgerechtes Anbringen von Lampen,
- Einbau von Küche und anderen elektrischen Geräten,
- Umschreiben des Personalausweises,
- Ummelden des Pkw und die
- Änderung des Telefonanschlusses.
Kosten für Nachhilfeunterricht zusätzlich absetzbar
Oftmals müssen Kinder, die in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland umziehen, Unterrichtsstoff nachholen. An den Kosten für die Nachhilfe beteiligt sich das Finanzamt, wenn die Behörde den Umzug als berufsbedingt anerkennt.
Als Nachweis gelten beispielsweise der Arbeitsvertrag oder eine Bestätigung des Arbeitgebers.
Änderungen der Pauschbeträge des Bundesumzugskostengesetzes für Umzüge ab 1. April 2021 bzw. 1. April 2022
Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
- Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab
- 1. April 2021 1.160 €
- 1. April 2022 1.181 €.
- Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
- a) Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)
- ab 1. April 2021 870 €
- ab 1. April 2022 886 €.
- b) Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)
- ab 1. April 2021 580 €
- ab 1. April 2022 590 €.
- Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:
- ab 1. April 2021 174 €
- ab 1. April 2022 177 €.
Das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2020 -IV C 5 - S 2353/20/10004 :001; DOK: 2020/0504692-(BStBl I Seite 544) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31. März 2021 liegt.