Für Sachbezüge gilt eine monatliche Freigrenze von 50 EUR (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Die Freigrenze setzt die Einzelbewertung von Sachbezügen voraus (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) und ist deshalb z. B. nicht auf Mahlzeiten anwendbar, die mit dem Sachbezugswert angesetzt werden. Bei der Bewertung von Sachgeschenken des Arbeitgebers ist sie hingegen anzuwenden. Dies gilt auch für die Gewährung von Warengutscheinen. Damit ist die Freigrenze von 50,00 Euro im Monat nur für Sachbezüge anwendbar, für die keine amtlichen Sachbezugswerte festgestellt wurden.
Kann die 50,00 Euro-Grenze überschritten werden?
Beim Betrag von 50,00 Euro handelt es sich um eine Freigrenze. Wird der Betrag von monatlich 50,00 Euro überschritten, ist der gesamte Wert des Sachbezugs der Lohnbesteuerung zu unterwerfen. Zuzahlungen des Mitarbeiters sind möglich. Für die Feststellung, ob die 50,00 Euro-Freigrenze überschritten ist, werden die in einem Kalendermonat unentgeltlich und verbilligt gewährten Sachbezüge - nach Anrechnung der evtl. vom Mitarbeiter gezahlten Entgelte - zusammengerechnet.
Ferner handelt es sich um eine monatliche Freigrenze, sodass die in einem Monat nicht ausgeschöpften Beträge nicht auf andere Monate übertragen werden können. Außerdem darf die monatliche 50,00 Euro-Freigrenze nicht auf einen Jahresbetrag "hochgerechnet" werden.
Beispiel: Überschreiten der 50,00 Euro-Freigrenze
Der Mitarbeiter hat im Laufe des Kalenderjahres keine Sachbezüge auf Grund seines Dienstverhältnisses erhalten. Zum Weihnachtsfest schenkt sein Arbeitgeber ihm zum Dank für die vertrauensvolle Zusammenarbeit einen Warengutschein im Wert von 400,00 Euro.
Der Gutschein stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, weil die 50,00 Euro-Freigrenze überschritten ist. Es ist unerheblich, dass der Mitarbeiter die Freigrenze in den übrigen Monaten des Kalenderjahres mangels Gewährung eines Sachbezugs nicht in Anspruch genommen hat, da die monatliche Freigrenze nicht auf das Kalenderjahr hochgerechnet werden darf.
Steht der Mitarbeiter zu verschiedenen Arbeitgebern in Dienstverhältnissen, kann die monatliche Freigrenze von 50,00 Euro hingegen mehrfach in Anspruch genommen werden.
Ist eine Gehaltsumwandlung möglich?
Nein, seit dem 1.1.2020 gilt die Freigrenze in Höhe von 50,00 Euro ausschließlich, wenn der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geschuldet wird.
Ausnahme: Eine Gehaltsumwandlung von Barlohn in einen Sachbezug bzw. Gutschein ist mit Wirkung für die Zukunft (ab dem folgenden Monat) steuer- und auch sozialversicherungsrechtlich zulässig. Das gilt auch, um zukünftig die 50,00 Euro-Freigrenze in Anspruch nehmen zu können. Allerdings ist eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich. Es darf kein Wahlrecht des Mitarbeiters zwischen Geld und einer Sachleistung bestehen.
Bewertung von Sachbezügen
Die monatliche Freigrenze von 50,00 Euro kann nur für alle in einem Monat unentgeltlich oder verbilligt gewährten Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind, in Anspruch genommen werden. Dies sind Sachbezüge, für die keine amtlichen Sachbezüge festgesetzt sind und die nicht nach § 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetrag) zu bewerten sind.
Die allgemeine Bewertung der Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG erfolgt mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort zum Zeitpunkt der Abgabe (R 8.1 Abs. 2 LStR).
Erhält der Mitarbeiter eine Ware oder Dienstleistung, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist (Einzelbewertung), so kann sie aus Vereinfachungsgründen mit 96 % des Endpreises bewertet werden, zu dem sie der Abgebende oder dessen Abnehmer fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR).
Die Anwendung dieser Regelungen auf Gutscheine kommt u. E. aber nur in Betracht, wenn darin eine konkrete Sache bezeichnet ist, für die eine Bewertung erfolgen kann. Gutscheine über einen EUR-Betrag sind mit ihrem Nennwert anzusetzen.
50,00 Euro-Freigrenze anwendbar - Ja!
- Sachgeschenke
- Zinsersparnisse
- Unentgeltliche Überlassung von Telefonkarten
- Kostenlose Überlassung von Sportanlagen
50,00 Euro-Freigrenze anwendbar - Nein!
- Gewährung nicht zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn
- Kantinenmahlzeiten des Arbeitgebers
- Auswärtstätigkeiten
- Privatnutzung des Firmen-PKW
- Rabatte an Mitarbeiter
- Unterkunftsüberlassung
Erfolgt die Bewertung eines Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG mit dem Endpreis am Abgabeort unter Anwendung der 96%-Regelung, kann die 50,00 Euro-Freigrenze angewandt werden. Bei Anwendung anderer Bewertungsvorschriften für Sachbezüge ist die 50,00 Euro-Freigrenze nicht anwendbar.
Anderen Sachbezüge
Vorteile, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 8 EStG bewertet werden, bleiben außer Betracht, wie z. B. die nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 - 5 EStG zu bewertenden Vorteile aus der Überlassung eines Firmenwagens und die mit den amtlichen Sachbezugswerten zu bewertende Unterkunft und Verpflegung. Außer Betracht bleiben auch Personalrabatte (§ 8 Abs. 3 EStG) und die verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen.
Steuerpflichtige Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, die nach § 40 EStG pauschal besteuert werden, bleiben bei der Überprüfung, ob die 50,00 Euro-Grenze überschritten ist, außer Ansatz (R 8.1 Abs. 3 Satz 1 LStR).
Für nach § 37b EStG pauschalierte Sachbezüge gilt Entsprechendes.
Beispiel: Firmenwagen und Warengutschein
Ein Mitarbeiter nutzt seinen Firmenwagen auch privat. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung wird korrekt versteuert. Im Mai erhält der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber wegen besonders guter Leistungen einen Warengutschein im Wert von 50,00 Euro.
Der geldwerte Vorteil ist in Anwendung der monatlichen 50,00 Euro-Freigrenze lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Denn der Sachbezug aus der Privatnutzung des Firmenwagens ist bei der Prüfung der 50,00 Euro-Freigrenze nicht zu berücksichtigen, weil er nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 - 5 EStG zu bewerten ist.
Beispiel: Betriebsveranstaltung und Buchgutschein
Im August versteuert der Arbeitgeber für eine Betriebsveranstaltung je Mitarbeiter pauschal (mit 25 %) 150 Euro. Daneben ist einem Mitarbeiter Ende August wegen eines Verbesserungsvorschlags ein Buchgutschein im Wert von 50 Euro überreicht worden.
Der aus der Betriebsveranstaltung resultierende, nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG pauschal versteuerte Arbeitslohn bleibt bei der Überprüfung, ob die Freigrenze überschritten ist, außer Ansatz. Der Gutschein ist somit im Rahmen der 50,00 Euro-Freigrenze steuerfrei.
Außerdem ist die Freigrenze von 50,00 Euro nicht anwendbar, wenn dem Grunde nach kein Sachbezug vorliegt oder Sachbezüge gesetzlich steuerfrei gestellt werden.
Die Steuerfreistellung kann z. B. durch
- die Überlassung von Job-Tickets nach § 3 Nr. 32 EStG,
- die Gestellung von E-Bikes nach § 3 Nr. 37 EStG,
- aber auch bei der Erstattung von Telefongebühren durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 45 EStG
erfolgen.
Beispiele, bei denen gar kein Sachbezug vorliegt, sind unter anderem:
- Zinszuschüsse,
- steuerpflichtige Teile von Beitragszuschüssen des Arbeitgebers zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bei privat versicherten Arbeitnehmern oder
- Barzuschüsse des Arbeitsgebers zu Fahrten mit dem PKW zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Zufluss des Sachbezugsvorteil
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass der Zufluss von Arbeitslohn bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, bereits mit Hingabe des Gutscheins erfolgt, weil der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält. An diesem Tag ist die Höhe des geldwerten Vorteils zu bestimmen. Spätere Wertveränderungen sind lohnsteuerlich ohne Bedeutung. Dem Mitarbeiter wird durch diese Sichtweise die Möglichkeit eingeräumt, Gutscheine mehrere Monate lang zu sammeln.
Anders ist es hingegen für beim eigenen Arbeitgeber einzulösende Gutscheine.
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, dass die ausgegebenen und im Unternehmen nicht mehr vorhandenen Gutscheine den Vorgaben der Finanzverwaltung entsprechen. Daher sollte im Unternehmen eine Kopie der an die Mitarbeiter herausgegebenen Gutscheine, zumindest aber ein Muster der Gutscheine, vorgehalten werden. Die Kopie des Gutscheins sollte der Personalakte des Mitarbeiters beigefügt werden.
Der Arbeitgeber muss alle Sachbezüge, auch ausgegebene Gutscheine, im Lohnkonto eintragen, und zwar auch dann, wenn sie in Anwendung der Freigrenze von monatlich 50,00 Euro steuerfrei bleiben. Zur Erleichterung dieser Aufzeichnungsverpflichtung wird es gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV zugelassen, dass Sachbezüge, die in Anwendung der monatlichen 50,00 Euro-Freigrenze steuerfrei bleiben, dann nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden müssen, wenn durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass die Freigrenze von 50,00 Euro monatlich eingehalten wird. Diese Aufzeichnungserleichterung muss allerdings beim Betriebsstättenfinanzamt ausdrücklich beantragt werden.