Als Steuerberater wird der Angehörige eines freien Berufs bezeichnet, der in steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen berät und seine Mandanten vor der Finanzverwaltung sowie der Finanzgerichtsbarkeit vertritt.
Zulassung & Voraussetzungen zur Prüfung
Zwei Wege führen normalerweise zum Steuerberater. Ein Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung. Neben der einheitlichen Prüfung haben beide Wege gemeinsam, dass sie eine mehrjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern voraussetzen. Je nach Art der Vorbildung ist die praktische Tätigkeitszeit unterschiedlich lang.
Seit dem 01. Januar 2021 verkürzt sich aufgrund einer gesetzlichen Änderung nach § 36 Abs. 2 StBerG die Dauer der praktischen Tätigkeitszeit für Kandidaten mit erfolgreichem Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung oder einer vergleichbaren Vorbildung von 10 auf 8 Jahre. Die erforderliche praktische Tätigkeitszeit für Steuerfachwirte, geprüfte Bilanzbuchhalter und Finanzbeamte des gehobenen Dienstes bzw. vergleichbare Angestellte verkürzt sich von 7 auf 6 Jahre.
Hochschulstudium
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich absolviert hat und eine anschließende praktische Tätigkeitzeit von zwei beziehungsweise drei Jahren nachweisen kann.
Die "Orientierungshilfen der Bundessteuerberaterkammer für Masterstudiengänge" geben sowohl künftigen Studenten als auch Professoren wertvolle Hinweise für die Studienwahl beziehungsweise dessen Ausgestaltung. Zur Berücksichtigung der im Bachelorstudium erlangten unterschiedlichen Kenntnisse erfolgt eine differenzierte Darstellung: zum einen gerichtet an Studierende der Wirtschaftswissenschaften und zum anderen an Studierende der Rechtswissenschaften.
Ob das absolvierte Studium den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 StBerG entspricht, kann verbindlich nur die zuständige Steuerberaterkammer entscheiden. Auf Antrag erteilt sie Auskunft über die Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen.
Berufsausbildung
Wer den Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung (z. B. Steuerfachangestellter) bzw. eine gleichwertige Vorbildung darlegt, kann bei Nachweis der entsprechenden praktischen Tätigkeitszeit zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden.
Ob die entsprechende Berufsausbildung den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 StBerG erfüllt, kann verbindlich nur die zuständige Steuerberaterkammer entscheiden. Gemäß § 38a Abs. 1 Satz 1 StBerG erteilt sie auf Antrag eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen.
Praktische Tätigkeitszeit nach einem Hochschulstudium oder nach einer Berufsausbildung
Die Dauer der praktischen Tätigkeit hängt für Absolventen eines Hochschulstudiums von der Länge der Studienzeit ab. Beträgt die Regelstudienzeit des Studiengangs mindestens vier Jahre, ist eine zweijährige, bei einer kürzeren Studienzeit eine dreijährige Tätigkeit nachzuweisen.
Wurde in einem Hochschulstudium ein erster berufsqualifizierender Abschluss (z. B. als Bachelor) und in einem weiteren Hochschulstudium ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss (z. B. als Master) erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet und auch solche Zeiten der praktischen Tätigkeit berücksichtigt, die nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses absolviert wurden.
Im Anschluss an die Ausbildung muss derzeit eine zehnjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Länderfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterkanzlei) nachgewiesen werden. Nach einer erfolgreich abgelegten Prüfung zum Steuerfachwirt oder zum Geprüften Bilanzbuchhalter verkürzt sich diese Zeit auf sechs Jahre. Zur Anerkennung der berufspraktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden nicht unterschritten werden. Im Zulassungsverfahren zur Steuerberaterprüfung können nur solche Zeiträume berücksichtigt werden, in denen die praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden erbracht wurde (§ 36 Abs. 3 StBerG).
Diese Anforderung gilt sowohl für Voll- als auch für Teilzeitbeschäftigte. Es ist unschädlich, wenn Bewerber über die 16 Wochenstunden hinaus andere, z. B. vereinbare Tätigkeiten, ausführen.
Kosten im Zusammenhang mit dem Steuerberaterexamen
Alles hat seinen Preis und das gilt besonders für die Steuerberaterprüfung. Zwar muss der nicht unerhebliche Einsatz an Kapital als Investition in die Zukunft gesehen werden. Dennoch müssen die entsprechenden Geldmittel für die verschieden Ausgabenposten erstmal aufgebracht werden. Glaubt man den Einträgen aus einschlägigen Foren, kommen auf einen Prüfungsteilnehmer zwischen 10.000 und 15.000 Euro, teilweise auch ein bisschen mehr, zu.
Vorbereitungskurs
Die richtige Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung ist das A und O. Abhängig, von ihrer beruflichen sowie privaten Situation und zu welchem Lerntyp Sie gehören, kann ein anderer Vorbereitungskurs für Sie in Frage kommen.
Die meisten Prüfungsteilnehmer mixen sich ihr individuelles Lernprogramm zusammen.
Zum Beispiel, ein Vollzeit-Vorbereitungskurs in Kombination mit einem Klausuren-Fernkurs.
Mit einem Vollzeit-
Eine günstigere Alternative hingegen sind Steuerberater-Fernlehrgänge. Hier werden in der Regel zwischen 800 und 1.600 Euro fällig.
Prüfungsgebühr
Hier werden 1.000 Euro Prüfungsgebühren und 200 Euro Zulassungsgebühren zur Steuerberaterprüfung fällig
Kosten für Lehrmaterialien
Für die Steuerberaterprüfung müssen Sie eine ganze Reihe an Literatur anschaffen – die meisten Anbieter von Vorbereitungskursen geben, welche Textausgaben zu besorgen sind, bzw. welche zum Steuerberaterexamen zugelassen sind.
Auch hier können bei den ganzen Steuergesetzen und -erlassen sowie eventuellen Ergänzungslieferungen schnell bis zu 500 Euro zusammenkommen.
Sonstige Kosten
Wenn Sie sich für einen Vollzeitkurs zu Vorbereitung entscheiden, aber von Ihrem Arbeitgeber keinen bezahlten Sonderurlaub gewährt bekommen, müssen Sie auch mit den Kosten für den Verdienstausfall kalkulieren. Hier ist es ratsam sich vorher ein kleines finanzielles Polster angespart zu haben.
Auch wenn der Vorbereitungskurs nicht in der Nähe Ihres Wohnortes stattfindet, müssen Sie mit zusätzlichen Kosten für Anfahrt und Unterkunft planen.
Ablauf der Steuerberaterprüfung
Die Steuerberaterprüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und in eine mündliche Prüfung (§ 37 Abs. 2 StBerG).
Schriftliche Prüfung
Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung findet bundesweit einheitlich immer in der ersten oder zweiten Oktoberwoche an drei aufeinanderfolgenden Tagen (i. d. R. Dienstag, Mittwoch, Donnerstag) statt:
Erster Prüfungstag:
Verfahrensrecht und andere Rechtsgebiete (i. d. R. Umsatzsteuer und Erbschaft- und Schenkungsteuer/
Zweiter Prüfungstag:
Ertragsteuerrecht (i. d. R. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer).
Dritter Prüfungstag:
Buchführung und Bilanzwesen.
Die drei sechsstündigen Prüfungsaufgaben werden durch die Finanzverwaltung der Länder erstellt. Die Korrektur der Prüfungsaufgaben erfolgt durch den Prüfungsausschuss bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde nach § 37b Abs. 4 StBerG.
Die Steuerberaterkammern sind lediglich für die Zulassung zur Prüfung und für die organisatorische Durchführung der Prüfung zuständig nach § 37b Abs. 1 StBerG. Jede Aufsichtsarbeit wird von einem Erst- und von einem Zweitprüfer persönlich bewertet (vgl. § 24 Abs. 2 DVStB).
Für die Bewertung sind sechs Notenstufen maßgeblich (§ 15 DVStB). Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig und auch üblich. Erst- und Zweitprüfer sind gehalten, sich auf einen übereinstimmenden Notenvorschlag zu einigen. Gelingt dies nicht, setzt der Prüfungsausschuss die Note fest. Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet nach § 25 Abs. 1 DVStB.
Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung dann nicht bestanden nach § 25 Abs. 2 DVStB. Durch die Bildung einer Gesamtnote kann auch eine (oder gar zwei) der drei Aufsichtsarbeiten unter der Zahl von 4,5 sein. Solang die Gesamtnote die Zahl 4,5 nicht übersteigt, ist der Prüfungskandidat zur mündlichen Prüfung zugelassen!
Mündliche Prüfung
Die mündlichen Prüfungen finden von Januar bis April des auf die schriftliche Prüfung folgenden Jahres statt. Die Prüfungsteilnehmer, die zur mündlichen Prüfung zugelassen sind, werden hierzu von der zuständigen Steuerberaterkammer spätestens zwei Wochen vor dem Termin geladen nach § 26 Abs. 1 DVStB.
Mit der Ladung werden ihnen die in der schriftlichen Prüfung erzielten Noten mitgeteilt. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und aus weiteren sechs Prüfungsabschnitten sogenannten „Prüfungsrunden“, die jeweils gesondert benotet werden. Aus den Einzelnoten wird eine Gesamtnote gebildet nach § 27 DVStB.
Durchfallquote in der Steuerberaterprüfung
Das Steuerberaterexamen gilt zu Recht als eine der anspruchsvollsten und schwierigsten Prüfungen.
Fast die Hälfte der potenziellen Steuerberater scheitert im ersten Anlauf, laut Statistik der Bundessteuerberaterkammer bestanden die schriftliche Prüfung im Jahr 2020/2021 mit 53,1% weitaus weniger als im Vorjahr (62,3 Prozent).
Die detaillierten Prüfungsergebnisse, Statistiken und Details zur Durchfallquote potenzieller Steuerberater nehmen wir im Folgenden für Sie unter die Lupe (im Zeitablauf, nach Ausbildung und nach Fächern).
Die Durchfallquote der schriftlichen Prüfung lag nach offiziellen Zahlen der Bundessteuerberaterkammer im Jahr 2020 bei 46,9% (2019 bei 37,7%).
Im Jahr 2020 haben 4.343 Teilnehmern an der schriftlichen Prüfung teilgenommen. Davon haben 2.353 Prüflinge nicht bestanden. Das entspricht bei der schriftlichen Steuerberaterprüfung einer Durchfallquote von 46.9%.
1.990 Personen wurden anschließend zur mündlichen Prüfung eingeladen. Bestanden haben diesen Prüfungsteil 1.814. Das entspricht somit bei der mündlichen Steuerberaterprüfung einer Durchfallquote von 8,8%.
Das zeigt: Das Examen wird im schriftlichen Teil bestanden oder eben nicht.
Übersicht über die Bestehensquoten in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsjahren 2016/2017 bis 2020/2021
Bundesland | Prüfung 2020/2021 | Prüfung 2019/2020 | Prüfung 2018/2019 | Prüfung 2017/2018 | Prüfung 2016/2017 |
Baden-Württemberg | 50,90% | 56,90% | 60,80% | 52,30% | 49,60% |
– Nordbaden | 50,60% | 63,70% | 62,30% | 48,40% | 49,30% |
– Stuttgart | 48,90% | 55,40% | 59,20% | 52,80% | 50,50% |
– Südbaden | 60,00% | 53,70% | 65,20% | 55,70% | 39,30% |
Bayern | 54,30% | 63,60% | 68,80% | 62,20% | 38,20% |
– München | 55,40% | 64,60% | 68,60% | 62,70% | 39,20% |
– Nürnberg | 52,00% | 60,70% | 69,60% | 60,90% | 41,10% |
Berlin | 40,90% | 56,70% | 49,00% | 46,20% | 38,10% |
Brandenburg | 54,80% | 61,80% | 63,20% | 52,90% | 58,30% |
Bremen | 36,20% | 57,10% | 60,90% | 35,70% | 40,80% |
Hamburg | 51,60% | 64,80% | 62,10% | 53,40% | 38,40% |
Hessen | 51,90% | 54,90% | 66,30% | 55,30% | 44,60% |
Meckl.-Vorpommern | 45,50% | 50,00% | 40,00% | 43,70% | 46,20% |
Niedersachsen | 57,90% | 63,60% | 63,50% | 58,60% | 44,60% |
Nordrhein-Westfalen | 57,40% | 69,60% | 65,40% | 59,10% | 53,90% |
– Düsseldorf | 56,30% | 68,70% | 62,00% | 57,10% | 48,30% |
– Köln | 60,70% | 72,90% | 67,70% | 58,00% | 54,10% |
– Westfalen-Lippe | 55,70% | 67,50% | 68,10% | 63,30% | 61,30% |
Rheinland-Pfalz | 48,10% | 57,00% | 54,00% | 49,60% | 40,40% |
Saarland | 48,80% | 55,60% | 47,50% | 45,20% | 39,50% |
Sachsen | 49,50% | 54,70% | 57,50% | 55,10% | 42,60% |
Sachsen-Anhalt | 41,70% | 52,20% | 66,70% | 52,40% | 38,90% |
Schleswig-Holstein | 55,30% | 57,00% | 63,00% | 57,10% | 46,10% |
Thüringen | 61,10% | 61,10% | 62,50% | 67,60% | 44,70% |
Bundesgebiet im Durchschnitt | 53,10% | 62,30% | 63,40% | 56,30% | 46,40% |
Übersicht über die Bestehensquoten in der mündlichen Prüfung in den Prüfungsjahren 2016/2017 bis 2020/2021
Bundesland | Prüfung 2020/2021 | Prüfung 2019/2020 | Prüfung 2018/2019 | Prüfung 2017/2018 | Prüfung 2016/2017 |
Baden-Württemberg | 96,17% | 95,21% | 94,59% | 92,31% | 95,22% |
Nordbaden | 97,62% | 97,22% | 95,06% | 88,71% | 97,62% |
Stuttgart | 95,36% | 94,15% | 96,67% | 92,99% | 96,69% |
Südbaden | 97,62% | 97,22% | 86,67% | 93,88% | 86,49% |
Bayern | 87,75% | 88,29% | 86,70% | 84,60% | 83,96% |
München | 86,57% | 87,98% | 84,16% | 82,09% | 80,76% |
Nürnberg | 90,60% | 89,23% | 93,59% | 91,24% | 92,59% |
Berlin | 98,65% | 95,80% | 96,08% | 92,66% | 93,90% |
Brandenburg | 100,00% | 100,00% | 91,67% | 94,44% | 100,00% |
Bremen | 100,00% | 95,00% | 96,43% | 100,00% | 90,00% |
Hamburg | 89,47% | 90,85% | 88,55% | 88,64% | 94,06% |
Hessen | 94,58% | 99,00% | 97,95% | 98,04% | 98,37% |
Meckl.-Vorpomm. | 100,00% | 100,00% | 92,86% | 100,00% | 91,67% |
Niedersachsen | 92,41% | 88,89% | 89,66% | 90,96% | 91,59% |
NRW | 87,19% | 89,26% | 87,19% | 85,74% | 85,50% |
Düsseldorf | 89,22% | 86,99% | 84,95% | 85,16% | 88,07% |
Köln | 84,66% | 90,50% | 86,07% | 85,71% | 84,75% |
Westfalen-Lippe | 87,04% | 91,18% | 91,30% | 86,56% | 83,33% |
Rheinland-Pfalz | 98,04% | 98,11% | 93,44% | 96,67% | 100,00% |
Saarland | 100,00% | 95,00% | 100,00% | 100,00% | 100,00% |
Sachsen | 94,00% | 96,55% | 94,20% | 96,92% | 90,38% |
Sachsen-Anhalt | 100,00% | 100,00% | 88,89% | 100,00% | 85,71% |
Schleswig-Holstein | 91,49% | 98,11% | 94,12% | 88,33% | 90,24% |
Thüringen | 95,45% | 95,45% | 95,00% | 86,96% | 94,12% |
An mündl. Prüfung teilgenommen (gesamt) | 1990 | 2486 | 2638 | 2425 | 1921 |
Mündl Prüfung nicht bestand. | 176 | 202 | 246 | 247 | 199 |
Bundesdurchschnitt mündliche Prüfung bestanden | 91,16% | 91,87% | 90,67% | 89,81% | 89,64% |
Übersicht über die Bestehensquoten im Gesamtergebnis
Bundesland | Prüfung 2020/2021 | Prüfung 2019/2020 | Prüfung 2018/2019 | Prüfung 2017/2018 | Prüfung 2016/2017 |
Baden-Württemberg | 48,90% | 54,20% | 57,50% | 48,30% | 41,70% |
– Nordbaden | 49,40% | 61,90% | 59,20% | 43,00% | 39,80% |
– Stuttgart | 46,60% | 52,20% | 57,20% | 49,10% | 46,70% |
– Südbaden | 58,60% | 52,20% | 56,50% | 52,30% | 37,40% |
Bayern | 47,70% | 56,20% | 59,70% | 52,60% | 37,30% |
– München | 47,90% | 56,90% | 57,70% | 51,50% | 37,90% |
– Nürnberg | 47,10% | 54,20% | 65,20% | 55,60% | 35,60% |
Berlin | 40,30% | 54,30% | 47,10% | 42,80% | 35,80% |
Brandenburg | 54,80% | 61,80% | 57,90% | 50,00% | 58,30% |
Bremen | 36,20% | 54,30% | 58,70% | 35,70% | 36,70% |
Hamburg | 46,20% | 58,90% | 55,00% | 47,40% | 36,10% |
Hessen | 49,10% | 54,40% | 64,90% | 54,20% | 44,10% |
Meckl.-Vorpommern | 45,50% | 50,00% | 37,10% | 43,80% | 42,30% |
Niedersachsen | 53,50% | 56,60% | 56,90% | 53,30% | 40,80% |
Nordrhein-Westfalen | 50,10% | 62,10% | 57,00% | 50,70% | 46,00% |
– Düsseldorf | 50,20% | 59,80% | 52,70% | 48,70% | 42,60% |
– Köln | 51,40% | 66,00% | 58,20% | 49,70% | 45,90% |
– Westfalen-Lippe | 48,50% | 61,60% | 62,20% | 54,80% | 51,10% |
Rheinland-Pfalz | 47,20% | 55,90% | 50,40% | 47,90% | 40,40% |
Saarland | 48,80% | 52,80% | 47,50% | 45,20% | 39,50% |
Sachsen | 46,50% | 52,80% | 54,20% | 53,40% | 38,50% |
Sachsen-Anhalt | 41,70% | 52,20% | 59,30% | 52,40% | 33,30% |
Schleswig-Holstein | 50,60% | 55,90% | 59,30% | 50,50% | 41,60% |
Thüringen | 40,00% | 58,30% | 59,40% | 58,80% | 42,10% |
Bundesgebiet im Durchschnitt | 48,40% | 57,20% | 57,50% | 50,50% | 41,60% |
Das Ergebnis der Steuerberaterprüfung nach Versuchen
Insgesamt dürfen Sie drei Mal zum Examen antreten. Zuletzt ging jedoch die Zahl derer zurück, die einen zweiten oder gar dritten Anlauf zur Steuerberaterprüfung gewagt haben. Das ist teilweise paradox, denn die Zahlen zeigen: Je mehr Versuche, desto höher die Bestehensquote:
- Im ersten Versuch bestanden: 58%
- Im zweiten Versuch bestanden: 54 %
- Im dritten Versuch bestanden: 64 %
Beim dritten Versuch liegt die Quote am höchsten – obwohl hier sicher der meiste Druck auf den Teilnehmern lastet.
Aber die Zahlen zeigen: Mut wird belohnt!