
Mit Urteil vom 24.03.2026 hat der VIII. Senat des BFH seine bisherige Rechtsprechung zur einkommensteuerlichen Behandlung unverzinslicher Kaufpreisstunden grundlegend geändert. Der BFH entscheidet, dass bei einer ausdrücklich vereinbarten zinslosen Ratenzahlung grundsätzlich weder Einkünfte aus Kapitalvermögen noch ein steuerpflichtiger Rückzahlungsgewinn entstehen. Zugleich stellt der Senat klar, dass § 12 Abs. 3 BewG keine Grundlage für die fiktive Ermittlung steuerpflichtiger Zinsanteile bietet. Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für Grundstücksübertragungen und sonstige Veräußerungen im Privatvermögen, insbesondere innerhalb der Familie.
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