
Mit Urteil vom 22.10.2025, II R 5/22 konkretisiert der BFH seine Rechtsprechung zur grunderwerbssteuerlichen Gegenleistung i. S. d. § 8, § 9 GrEStG im Kontext von Erbbaurechten und dinglichen Nutzungsrechten. Im Zentrum der Entscheidung steht die bislang nicht höchstrichterlich geklärte Frage, ob ein zum Erwerbszeitpunkt noch nicht dinglich entstandenes (weil nicht eingetragenes) Nießbrauchrecht als Gegenleistung zu qualifizieren ist. Die Entscheidung hat erhebliche Praxisrelevanz, da sie die Abgrenzung zwischen schuldrechtlichen Verpflichtungen und dinglich bestehenden Belastungen i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG weiter schärft und zugleich die Bedeutung des Eintragungszeitpunkts im Grundbuch für die grunderwerbssteuerliche Bemessungsgrundlage betont.