
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass in Schnellrestaurants, die einen gemeinsamen Verzehrbereich nutzen, der Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer für den Verkauf von Speisen gilt. Die Entscheidung hängt davon ab, wie der Durchschnittskunde den gemeinsamen Verzehrbereich nutzt und ob er die erworbenen Speisen dort verzehrt.