Wer für seinen Beruf besondere Kleidung benötigt, die auch privat getragen werden kann, kann diese nicht steuerlich als Betriebsausgaben ansetzen. Der Bundesfinanzhof entschied in einem Fall, dass Kosten für bürgerliche Kleidung von Trauerrednern nicht als Betriebsausgaben absetzbar sind. Die Entscheidung besagt, dass Ausgaben für bürgerliche Kleidung im Allgemeinen nicht abzugsfähig sind, es sei denn, es handelt sich um spezielle Berufskleidung, die ausschließlich zur Berufsausübung getragen wird. Selbst wenn die Kleidung ausschließlich für den beruflichen Gebrauch angeschafft wird und zu erhöhtem Verschleiß führt, sind diese Ausgaben nicht absetzbar.
Beschäftigte können Kosten für ihr Homeoffice unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich ansetzen, auch wenn es nicht für die Arbeit erforderlich ist. Grundsätzlich gilt, dass das häusliche Arbeitszimmer für eine Tätigkeit genutzt wird, mit der der Nutzer oder die Nutzerin Einnahmen erzielt.
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